Gast hat diese Frage gestellt
Betriebsverfassungsrecht - Sonstiges
21.2.2001 7 ABR 9/00 Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn 1. in einer von mehreren Unternehmen unterhaltenen Betriebsstätte die vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft in einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird und 2. sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen BetrVG 1972 § 1
Aktenzeichen: 7ABR9/00 Paragraphen: BetrVG§1 Datum: 2001-02-21