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Beweislast für Aufklärung über Mängel
Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm sei „vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt“, rechtfertigt keine Abweichung von dem Beweisgrundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung durch den Verkäufer über offenbarungspflichtige Mängel trifft.
Urteil des BGH vom 30.04.2003
V ZR 100,02
MDR 2003, 982