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Bewertung eines Arbeitszeugnisses

Die anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemachte "Zusage" des Arbeitgebers, er werde dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes" Zeugnis erteilen, bedeutet nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine "gute" Leistungsbeurteilung hat.

Die Formulierung "er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" beschreibt eine befriedigende Leistung. Der Zusatz "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" bedeutet eine gute Bewertung.



Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Richtigkeit der Beurteilung, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Bescheinigung einer unterdurchschnittlichen, der Arbeitnehmer die für eine überdurchschnittliche Leistung.

Urteil des LAG Bremen vom 09.11.2000

4 Sa 101/00

MDR 2001, 575
Stichwörter: bewertung + arbeitszeugnisses

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