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Unwirksame Sondervergütung für Forderungsbeitreibung
Die in einem formularmäßigen Verwaltervertrag vorgesehene Bestimmung, nach der vom Verwalter eine pauschale Sondervergütung („Beitreibungsgebühr“) für den Fall der „Veranlassung von Klageverfahren bei Zahlungsrückstand, zahlbar vom säumigen Eigentümer“ erhoben wird, ist unwirksam.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beanstandete im konkreten Fall die Vereinbarung einer pauschalen Sondervergütung in Höhe von 250 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) zzgl. Umsatzsteuer wegen unangemessener Benachteiligung der betroffenen Wohnungseigentümer, weil darin weder genau beschrieben war, wann ein Zahlungsrückstand in dem genannten Sinne als gegeben erachtet wird, noch ob Rückstände jeder Art und Höhe für jeden - auch geringfügigen - Zeitraum die Kostenfolge auslösen sollen. Außerdem war nicht klar, unter welchen Voraussetzungen eine Säumnis (verschuldeter Zahlungsrückstand) vorliegen und unter welchen Umständen ein Klageverfahren als veranlasst gelten soll.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.01.2003
3 Wx 364/02
ZAP EN-Nr. 501/2003