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Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre<br />
bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.“<br />
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Diese „zig-tausendfach“ verwandte Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen in den Formularmietverträgen des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 361/03) unwirksam. Die Klausel benachteilige die Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.<br />
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Entscheidend – so der BGH – sei, dass die obige Vertragsklausel als Vereinbarung verbindlicher und starrer Renovierungsfristen ausgelegt werden müsse. Der Fristenplan sei nicht lediglich als Richtlinie in dem Sinne zu verstehen, dass nach Fristablauf ein Anschein für die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung spricht. Vielmehr liege eine „starre“ Fälligkeitsregelung vor. Schönheitsreparaturen sind danach „wenn erforderlich, mindestens aber“ nach dem dort aufgeführten Fristenplan auszuführen. Aus Sicht des Mieters bedeutet das, dass er zur Ausführung der Renovierungsarbeiten in Küche, Bad und Toilette spätestens nach 2 Jahren und in allen übrigen Räumen spätestens nach 5 Jahren verpflichtet ist, auch wenn die gemieteten Räume nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig sind.<br />
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Der Deutsche Mieterbund begrüßt die Entscheidung, dass Renovierungsklauseln unwirksam sind, soweit sie die Renovierung ausnahmslos nach Ablauf der jeweiligen Frist vorschreiben. Eine Wohnung ist nach 2 bzw. 3 oder 5 Jahren nicht zwangsläufig renovierungsbedürftig.<br />
An dieser Renovierungsbedürftigkeit – so der BGH jetzt – könne es vor allem fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt, zum Beispiel bei einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit besonders „langlebigen“ Tapeten oder Farben dekoriert hat. All diesen Umständen trägt die Schönheitsreparatur-Klausel mit starren Renovierungsfristen nicht ausreichend Rechnung, so dass sie im Einzelfall dazu führen kann, dass der Mieter Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf ausführen müsste. Das ist unwirksam.<br />
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Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass allein im Rhein-Main-Gebiet bis zu drei Viertel aller Mieterhaushalte von privaten Haus- und Wohnungseigentümern von dieser BGH-Entscheidung betroffen sind. Sie müssen keine Schönheitsreparaturen durchführen. Aber auch außerhalb des Rhein-Main-Gebiets ist der Hessische Formularmietvertrag weit verbreitet, und auch in anderen Formularmietverträgen finden sich vergleichbare Vertragsklauseln.<br />
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Der Deutsche Mieterbund empfiehlt allen Mietern, vor Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. vor Zahlung von Renovierungskosten den Mietvertrag beim örtlichen Mieterverein überprüfen zu lassen.<br />
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