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Bürgschaft des Vormieters
Hat sich der Vormieter bei vorzeitiger Vertragsentlassung bis zum Ablauf der ursprünglichen Mietzeit für die Miete und Nebenkosten des von ihm gestellten Nachmieters verbürgt, so ist der Vermieter weder verpflichtet, den bürgendem Vormieter über einen aufgetretenen Mietrückstand zu unterrichten, noch zu dessen Schutz von seinem Kündigungrecht aus § (a.F.) Gebrauch zu machen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 10 U 116/00.