Ghostraider
Nein, auch wenn der Vermieter die Farbe gestellt hat besteht eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel, da eine vorgeschriebene Anfangs und/oder Endrenovierungsklausel die Schönheitsreparaturklausel kippt und somit unwirksam wird.
Der Mieter brauch keine Schönheitsreparaturen durchführen.
Frohe Weihnachten
Gruß
ghost
Dionysos
Hallo SiSu,
man kann den Fall auch anders sehen. Der Vermieter hat für die Anfangsrenovierung Material
und Lohn gezahlt. Somit hat der Vermieter für die Anfangsrenovierung Sorge getragen (er hat sie schlussendlich bezahlt). Demnach liegt hier gerade KEINE unzulässige Überwälzung der Anfangsrenovierung vor.
Ein anderes Thema ist jedoch die geringe Mietdauer von kurz über einem Jahr. Hier halte ich es für unwahrscheinlich, dass die Abnutzung schon so hoch ist, dass wieder eine Renovierung fällig wird. Und wenn diese verlangt wird, ist es eine unzulässige Benachteiligung des Mieters.
LG
Dionysos
Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.