Ghostraider
Zum einen ist es so, ist ein Teil der Schönheitsreparaturklausel unwirksam kippt die ganze Klausel.
Da in der Quotenregelung für Feuchträume ein 100%tiger Ausgleich gefordert wird und nach gängiger Rechtsprechung dies den Mieter benachteiligt kippt die ganze Schönheitsreparaturklausel und der Mieter brauch nichts machen.
Da Sie aber evtl. mit den Farbtönen Rot und Gelb kräftige Farben gewählt haben kann es sein das Sie eine Entschädigungspflicht haben und doch wenigstens diese Räume oder Wände streichen müssen.
Dies würde im Ernstfall ein Richter entscheiden müssen.
Um auf der sicheren Seite sich zu bewegen würde ich einen Anwalt für Mietrecht aussuchen der sich den Mietvertrag und die Wohnung ansieht damit dieser genau sagen kann was nun ist, da ich die Farbtöne nicht beurteilen kann und so auch keine sichere Auskunft geben kann.
Gruß
ghost