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Handelsvertreter: fristlose Kündigung um jeden Preis
Sucht ein Unternehmer offenbar „zielstrebig“ einen wichtigen Grund zur (an sich unbegründeten) fristlosen Kündigung eines Handelsvertreters, ist dieses Vorgehen wie bei der für jede fristlose Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Stützt der Unternehmer seine fristlose Kündigung auf die Begehung und nicht nur auf den Verdacht eines Abrechnungsbetrugs, ist er für die Tatbegehung in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.
Urteil des OLG Köln vom 04.11.2002
19 U 3 8/02
ZAP EN-Nr. 183/2003