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Tinchen83 hat diese Frage gestellt
folgender Sachverhalt: Ich wohne mit meiner Mitbewohnerin seit März 2006 in einer studentischen 2er WG in Koblenz. Wir beide haben unsere Unterschrift in einem unbefristeten Mietvertrag geleistet. Nun möchte ich jedoch aus dem Mietverhältnis austreten, da mein Partner hier Arbeit gefunden hat und wir zusammen ziehen möchten. Meine fristgerechte Kündigung zum 1.Juni 2008 habe ich bereits geschrieben und meinen Vermieter vor dem versenden dieser telefonisch kontaktiert. Er meinte, dass nur eine gemeinsame Kündigung von meiner Mitbewohnerin und mir rechtskräftig wäre und er die nur von mir ausgehende Kündigung nicht annehmen wird. Meine Mitbewohnerin möchte aber weiterhin in der Wohnung wohnen, jedoch weiterhin nur die Hälfte der Kosten zahlen. Nun lautet meine Fragestellung wie folgt:
Kann ich von meiner Mitbewohnerin verlangen auch zu kündigen? Muss mein Vermieter auch die einseitige Kündigung annehmen? Ist es meine Pflicht nach Einhaltung dreimonatiger Kündigungsfrist einen Nachmieter zu finden? Für den Fall, dass es mir nicht möglich ist einen Nachmieter zu finden, werde ich dann weiterhin bezahlen müssen? Kann ich mich irgendwie für diesen Fall absichern, da ich es mir nicht leisten kann zwei Wohnungen zu finanzieren? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Hilfestellung geben könnten.
Vielen Dank im Voraus.

Ich weiß, dieser Sachverhalt wurde schon öfters diskutiert. Doch auch nach vielem lesen und telefonieren ist mir nicht völlig klar wie ich nun weiter verfahren kann.

5 Kommentare zu „Wie komme ich aus dem gemeinsamen Mietverhältnis?”

Susanne Experte!

Kann ich von meiner Mitbewohnerin verlangen auch zu kündigen?
Ja, Du kannst von ihr verlangen, die Kündigung zu unterschreiben. Wenn sie sich weigert, Datum und Uhrzeit notieren, ggf. auch mit Zeugen. Dann teilst Du ihr mit, dass Du sie auf Zustimmung verklagen wirst (denn das musst Du nun) und Du auf jeden Fall im Recht bist. Alle Mehrkosten durch ihre Weigerung ab Datum mit Zeugen kannst Du ihr in Rechnung stellen, auch die Mietkosten, die über die Kündigungsfrist hinausgehen, die auf der Kündigung steht, die Du ihr vorgelegt hast. Beispiel: Legst Du ihr jetzt eine Kündigung mit Frist zum 31. Mai vor und sie weigert sich, kannst Du Deine Mietkosten die dann durhc ihre Verzögerung darüber haus gehen, bei ihr einklagen. Das wird aber alles der Rechtsanwalt machen, den Du dir nehmen musst.

Muss mein Vermieter auch die einseitige Kündigung annehmen?
Nein
Ist es meine Pflicht nach Einhaltung dreimonatiger Kündigungsfrist einen Nachmieter zu finden?
Nein
Für den Fall, dass es mir nicht möglich ist einen Nachmieter zu finden, werde ich dann weiterhin bezahlen müssen?
Für den Fall, dass Du Dein Kündigungsverlangen gegenüber Deiner Mitbewohnerin nicht durchsetzen kannst. Lass Dich nicht auf eine Vereinbarung mit dem Vermieter ein, einen Nachmieter zu finden, das bringt Dich in die wesentlich schlechtere Position. Der VM wird an jedem was auszusetzen haben und Du zahlst und zahlst und kommst nicht aus dem Vertrag.

Kann ich mich irgendwie für diesen Fall absichern, da ich es mir nicht leisten kann zwei Wohnungen zu finanzieren?
Nein, solange es keine gemeinsame Kündigung gibt bleibst Du weiterhin Hauptmieterin des Vertrags und haftest gesamtschuldnerisch.

Tinchen83

Diese Auskunft hilft mir wirklich sehr, dankeschön. Falls sich also meine Mitbewohnerin nicht bereit erklären sollte die Kündigungszustimmung zu unterschreiben werde ich einen Anwalt einschalten. Dann bleibt jedoch noch zu hoffen, dass ich als Studentin Rechtskostenbeihilfe bekomme und der Anwalt nicht auf meine Ersparnisse zurückgreift. Wenn ich den Fall gewinne, was nach Ihren Aussagen ja sehr wahrscheinlich ist könnte ich dann die anfallenden Kosten bei meiner Mitbewohnerin einklagen?

Mit freundlichen Grüßen

Ghostraider Experte!

Bei jeder Klage ist es so das der Verlierer alle Kosten tragen muss.

Gruß
ghost

Tinchen83

Danke für die Antwort. Ja Ghostrider das ist mir bewußt. Doch wie hoch sind meine Chancen zu gewinnen? Eine weitere Frage ist aus welchem Paragraphen sich das Recht auf Einforderung der Kündigungsfrist beruft? Denn der
§ 88 Abs. 3 SGB IX bezieht sich ja ausschließlich auf das Arbeitsrecht. Ich hätte einfach gerne einen gesetzlichen Beleg darüber bevor ich mit meiner Mitbewohnerin rede.

Susanne Experte!

Das ist natürlich nicht im BGB geregelt.
Hier habe ich mal die Aussage einer Fachanwältin:
http://www.frag-einen-anwalt.de/K%C3%BCndigung--2-Hauptmieter__f9684.html

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mehrere-mieter.html

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