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Zu hohe Grenzhecke
Das Landgericht Trier gab einem Grundstückseigentümer Recht, der sich über eine auf dem Nachbargrundstück in 50 cm Entfernung von der Grenze befindliche Hecke beschwerte, die die stattliche Höhe von 3 Metern erreicht hatte und daher die Lichtverhältnisse auf seinem Grundstück nicht unerheblich beeinträchtigte. Nach den landesrechtlichen Vorschriften muss der Nachbar die Hecke entweder auf eine Höhe von 1,50 Meter zurückschneiden oder auf einen Grenzabstand von 75 cm zurückversetzen. Er konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der Sichtschutz in dieser Höhe bereits mehrere Jahre bestand und schon vom Voreigentümer gepflanzt wurde.
Urteil des LG Trier vom 06.11.2001
1 S 91/01
MDR Heft 1/2002, Seite R 16