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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Das Forderungssicherungsgesetz

ist noch Zukunftsmusik. Der folgende, schon 2004 vom Bundesrat eingebrachte Gesetzentwurf, ist auch infolge der Neuwahlen 2005 im Gesetzgebungsverfahren stecken geblieben.



In der Begründung des Entwurfs heisst es zu seinen Motiven sehr zutreffend:



"Die wirtschaftliche Lage der Werkunternehmer, vor allem in der Baubranche, ist in den letzten Jahren immer schlechter geworden. Dies gilt insbesondere für die Situation in den neuen Ländern. Forderungsausfälle in Millionenhöhe und eine steigende Anzahl von Insolvenzen prägen das Bild. Diese Situation ist auch auf unzureichende rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ... Der vorliegende Gesetzentwurf ... verfolgt das Ziel, die Zahlungsmoral durch ein Bündel von Maßnahmen zu stärken. Zum einen sollen Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderung effektiv zu sichern. Zum anderen sollen die verfahrensrechtlichen Vorschriften im Sinne einer einfacheren Titelerlangung."



Das zuletzt genannte Argument ist der richtige Ansatz, aus dem aber die falsche Problemlösung zu spriessen scheint.



Hauptursache der Misere ist nach JUSTUS' unmassgeblicher Meinung, dass jeder mittelmässige Winkeladvokat weiss, wie man unter Ausnutzung der teils irren Rechtsprechung zur Beweislast(-verteilung) den Handwerker um seinen Lohn bringen kann. Man muss z.B. nur ... neee, wir wollen hier doch niemand auf dumme Gedanken bringen.



Dass der Rechtsverdreher diese Kenntnis hat, ist wertneutral betrachtet ja gut: der Typ hat was gelernt. Aber was macht er damit.



Wenn man, wie JUSTUS, viel bis fast nur mit Bausachen zu tun hat, dann stösst man natürlich auch auf Kollegen, die dieses Rechtsgebiet ebenfalls zu ihrem Hobby erkoren haben. Wenn JUSTUS vom immer gleichen Kollegen die immer gleichen Stories hört (sprich zu lesen bekommt), obwohl der immer andere Mandanten bei anderen Bauvorhaben vertritt, dann macht das stutzig.



Es gäbe dafür die eher unwahrscheinliche Erklärung, dass das Leben sich halt immer wiederholt, oder die nicht viel wahrscheinlichere, dass dessen Mandanten sehr gut Kenntnisse über die besagte Rechtsprechung haben, oder die Möglichkeit, dass hier gute Beratungsarbeit des Anwalts -man könnte auch Schleifen am Sachverhalt sagen- durchschimmert.



Wenn der Anwalt z.B. bestreitet, dass der Stundensatz ortsüblich und angemessen ist, dann gehört das zu seinem Handwerk und fast schon zum guten Ton. Wenn aber sein Mandant vor dem dann streitigen Fall eben diesen angeblich überteuerten Handwerker schon mal beauftragt und dessen Rechnung beglichen hat, also weiss wie teuer dieser Auftragnehmer ist, was soll dann aufgrund dieser Einwendung ein Beweisbeschluss, mit dem über die Frage orakelt wird, ob bei dieser zweiten Beauftragung der gleiche Stundenverrechnungssatz unortüblich (geworden?) ist. Übrigens muss unser teurer Handwerker den Vorschuss für das Gutachten vorlegen, was den Auftraggeber zusätzlich erfreut.



Warum stellt der Richter an unseren pfiffigen Kunden = Auftraggeber nebst seinem Anwalts-Anhang nicht die Frage, warum er diesen Handwerker in Kenntnis seiner angeblich überhöhten Preise noch einmal beauftragt hat. Woher hat er die Weisheit oder plötzliche Erkenntnis der zu hohen Preise? Butter die Fische: Substantiierung lautet das Zauberwort. Zu deutsch: welcher Handwerker ist denn wieviel billiger? Nicht einfach ins Blaue eine Behauptung aufstellen.



Und wenn der dann ins Stottern geratende Auftrageber einen Konkurrenten benennt, der 50 Cent/Stunde billiger ist, dann könnte der Richter den Aktendeckel eigentlich zuklappen, denn +/- 50 Cent können ja wohl nicht zur Unangemessenheit führen.



Genug der Vorrede - hier ist der
Entwurf des Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)



Artikel 1 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 73 8) , das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



(1. Ggf. Anpassung § 204 Absatz 1 Nr. 8 BGB bei Einführung einer vorläufigen Zahlungsanordnung gem. Anl. 2)



1a. § 632a wird wie folgt gefasst:

"§ 632a

Abschlagszahlungen

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Mehr als zwei Abschlagszahlungen können nur verlangt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt und bereitgestellt oder angeliefert sind, wenn dem Besteller Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften vereinbart worden sind.

(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat oder zur Abnahme verpflichtet ist.

(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch einen tauglichen Bürgen oder eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat."



2. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

"(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,

2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist, als abgenommen gilt (ggfs.: "oder hierfür eine vorläufige Zahlungsanordnung zu seinen Gunsten ergangen ist" ;) , oder

3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in Nummer 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.

Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten."



(2a. Ggf. Streichung des § 641a BGB bei Einführung einer vorläufigen Zahlungsanordnung gem. Anl. 2)



3. § 648a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte, noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, und in diesem Umfang auch für Ansprüche, die an ihre Stelle treten, verlangen, auch wenn der Besteller Erfüllung verlangen oder Mängelrechte geltend machen kann. Aufrechenbare Ansprüche des Bestellers bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "kann auch durch" die Wörter "einen tauglichen Bürgen oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "Das Kreditinstitut" die Wörter "Der Bürge," eingefügt und das Wort "Das" durch das Wort "das" ersetzt.

c) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

"(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Es wird vermutet, dass der Schaden fünf Prozent der noch nicht verdienten Vergütung beträgt.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder

2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer."

(3a. Ggf. Einfügung eines neuen § 648b BGB entsprechend Anlage 2b)



4. Dem § 649 wird folgender Satz angefügt:

"Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer fünf Prozent der vereinbarten, noch nicht verdienten Vergütung zustehen."



Artikel 2 - Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche



Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



1. Artikel 229 wird folgender § X angefügt:

"§ X

Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz

Die Vorschriften der §§ 632a, 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind."



2. In Artikel 244 werden in Satz 1 hinter die Wörter "die Errichtung" die Wörter "oder den Umbau" eingefügt.



Artikel 3 - Änderung der Zivilprozessordnung



Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:



1. Nach § 750 wird folgender § 750a eingefügt:

"§ 750a

Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

(1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht anordnen, dass der Schuldner in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wird, wenn er glaubhaft macht, dass er ohne die Ausschreibung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zur Vollstreckung eines Titels im Sinne von § 704 Abs. 1, von § 794 Abs. 1 und von § 801, dem ein Anspruch im Wert von mindestens 3 000 Euro zu Grunde liegt, in der Lage wäre. Die Anordnung erfolgt durch Beschluss des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sie unterbleibt, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls unangemessen wäre. Eine Öffentlichkeitsfahndung und eine internationale Fahndung sind unzulässig.

(2) Die polizeilichen Vollzugsorgane teilen das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Gericht mit.

(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht mehr vorliegen. Der Gläubiger hat dem Gericht unverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 mitzuteilen."



2. Dem § 756 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Nachweis der Befriedigung des Schuldners kann auch durch die Bescheinigung eines Gutachters erbracht werden, wenn die Zug um Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers in einer Nacherfüllung besteht. (Zu ergänzen: Verweis auf Regelungen zur Sachverständigenbegutachtung bei der vorläufigen Zahlungsanordnung)"



3. Dem § 765 wird folgender Satz angefügt:

"§ 756 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."



4. In § 909 wird nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Unter den Voraussetzungen des § 750a Abs. 1 Satz 1 darf das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Vollstreckung des Haftbefehls die Ausschreibung zur Festnahme anordnen. Mit dem Antrag hat der Gläubiger dem Gericht den Haftbefehl vorzulegen. § 750a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Verhaftung gegenüber dem Gericht unverzüglich zu erfolgen hat. Bei der Verhaftung ist dem Schuldner durch die polizeilichen Vollzugsorgane vorläufig mitzuteilen, weshalb er verhaftet wird. Das Gericht veranlasst unverzüglich nach Mitteilung der Verhaftung des Schuldners die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls an den Schuldner."



5. In § 933 Satz 1 wird die Angabe "§ 913" durch die Angabe "§909 Abs. 1 und 2, §§ 910 bis 913" ersetzt.



(5a. Ggf. Einfügung der §§ 940c ff. ZPO n.F.)



Artikel 4 - Änderung der Insolvenzordnung



Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:



In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 910" durch die Angabe "§§ 909 Abs. 1 und 2, 910" ersetzt.



Artikel 5 - Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen



Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:



1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen ? Bauforderungssicherungsgesetz (BauFG)"



2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Herstellung des Baues" durch die Wörter "Herstellung oder dem Umbau des Baues" und das Wort "Lieferungsvertrags" durch das Wort "Kaufvertrags" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"Baugeld sind Geldbeträge,

1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll oder

2. die der Empfänger von einem Dritten für ein Werk, dessen Herstellung der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an der Herstellung des Werkes andere Unternehmer (§ 14 BGB) auf Grund eines Werk-, Dienst-, oder Kaufvertrags beteiligt waren. Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues erfolgen soll."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger."



3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben.



4. Der bisherige § 5 wird § 2.



Artikel 6 - Änderung des Gerichtskostengesetzes



In Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGB. I S. 3047), zuletzt geändert durch ... , wird nach Nummer 1647 folgende Nummer 1648 eingefügt:



Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG

"1648 Verfahren über Anträge auf Ausschreibung zur

Aufenthaltsermittlung oder Festnahme gemäß

§§ 750a, 909 Abs. 1a ZPO

30 EUR"

1 Ggfs. Auch Überprüfung, ob Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsgebührensätze bei Einführung vorläufiger Zahlungsanordnung angemessen sind.



Artikel 7 - Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen und der Makler- und Bauträgerverordnung



1. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001

(BGBl. I S. 981) wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Satz 1 werden hinter die Wörter "die Errichtung" die Wörter "oder den Umbau" eingefügt.

b) In § 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst: "§ 632a Abs. 3 BGB findet Anwendung."

c) Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

"§ 2a

Übergangsregelung

Die Verordnung ist in ihrer vom [einsetzen: Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes] an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind."



2. In § 10 Abs. 6 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.



Artikel 8 - Änderung des Aktiengesetzes



In § 76 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch ... , wird nach der Angabe "§ 283d des Strafgesetzbuchs" folgende Angabe eingefügt: "den §§ 82, 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder den §§ 399 bis 401 Abs. 1 dieses Gesetzes oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 264a, 265b bis 266a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs oder nach § 2 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen".



Artikel 9 - Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz



Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 26e eingefügt:

"§ 26e

Übergangsregelung für die Leitung der Aktiengesellschaft

§ 76 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes in der vom [einfügen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an geltenden Fassung ist auf Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 82, 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder den §§ 399 bis 401 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder den §§ 263 bis 264a, 265b bis 266a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, die vor diesem Tage rechtskräftig geworden sind, nicht anzuwenden."



Artikel 10 - Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung



Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:



1. Der Überschrift wird die Abkürzung "(GmbHG)" angefügt.



2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach der Angabe "§ 283d des Strafgesetzbuchs" folgende Angabe eingefügt:

", den §§ 399 bis 401 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder den §§ 82, 84 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 264a, 265b bis 266a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs oder nach § 2 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen".

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, zum Geschäftsführer bestellen oder nicht abberufen oder ihr tatsächlich die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt."



Artikel 11 - Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch



Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:



1. Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 hat der Empfänger für die Entscheidung über eine Auskunft nach § 68a eine Gebühr von 5 Euro zu entrichten."



2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

"§ 68a

Übermittlung für die Vollstreckung privatrechtlicher Titel

(1) Die Anschrift eines Betroffenen und sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthalt dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen glaubhaft macht, dass er

1. die Daten zur Vollstreckung eines Titels im Sinne von § 704 Abs. 1, von § 794 Abs. 1 und von § 801 der Zivilprozessordnung, dem ein Anspruch im Wert von mindestens 600 Euro zu Grunde liegt, benötigt,

2. ohne Kenntnis dieser Daten zur Vollstreckung des Anspruchs nicht in der Lage wäre und

3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem

Aufwand erlangen könnte.

Dies gilt nur, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. § 68 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) § 41 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."



Artikel 12 - Änderung des Straßenverkehrsgesetzes



Dem § 39 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:



"(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Nr. 1 ? 4 angeführten Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Vollstreckung eines Titels im Sinne von § 704 Abs. 1, von § 794 Abs. 1 und von § 801 der Zivilprozessordnung, dem ein Anspruch im Wert von mindestens 600 Euro zu Grunde liegt, benötigt."



Artikel 13 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.



Artikel 14 - Änderung sonstiger Vorschriften



1. In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "911" durch die Angabe "909 Abs. 1 und 2, §§ 910 und 911" ersetzt.



2. In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "913" durch die Angabe "909 Abs. 1 und 2, §§ 910 bis 913" ersetzt.



3. In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "910" durch die Angabe "909 Abs. 1 und 2, §§ 910" ersetzt.



4. In § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird die Angabe "910, 912" durch die Angabe "909 Abs. 1 und 2, §§ 910" ersetzt.



5. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "910" durch die Angabe "909 Abs. 1 und 2, §§ 910" ersetzt.



6. In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "910" durch die Angabe "909 Abs. 1 und 2, §§ 910" ersetzt.



7. In § 334 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch ..., wird die Angabe "909 und 910" durch die Angabe "909 Abs. 1 und 2 sowie § 910" ersetzt.



Artikel 15 - Überleitungsvorschrift zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vom Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes an geltenden Fassung ist auf Verurteilungen wegen der §§ 82, 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder der §§ 399 bis 401 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder der §§ 263 bis 264a, 265b bis 266a Abs. 1 und 2 StGB, , die vor dem Tag des Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes rechtskräftig werden, nicht anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist hinsichtlich Obliegenheitsverletzungen, die vor dem Tag des Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes erfolgt sind, nicht anzuwenden.



Artikel 16 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(ggf. längere Frist)

1 Kommentar zu „Das Forderungssicherungsgesetz”

Gast Experte!

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

Erster Abschnitt: Allgemeine Sicherungsmaßregeln

§ 1 Verwendung des Baugeldes

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere:

1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll,

2. (gegenstandslos)

§ 2 Baubuch

(1) Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt. Über jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen.

(2) Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zweck der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen.

(3) Aus dem Baubuch müssen sich ergeben:

1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung;

2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;

3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück (§ 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden;

4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;

5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel;

6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat.

(4) Das Buch ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von der Beendigung des letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren.

§ 3 Umbauten

Die Vorschriften des § 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Strafvorschrift

Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.

§ 6 Strafvorschrift

(1) Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ... bestraft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, gewährt.

(2) Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, daß es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 (gegenstandslos)

Zweiter Abschnitt: Dingliche Sicherung der Bauforderungen

(nicht anwendbar, da die landesrechtlichen Bestimmungen gem. § 9 über den Geltungsbereich des Zweiten Abschnitts nicht erlassen worden sind)

Erster bis Siebenter Titel

§§ 9 bis 67 (gegenstandslos)

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