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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wir wohnen in einem denkmalgeschützten Haus. Unser Vermieter hat uns mitgeteilt, dass zur Erhaltung des Denkmals eine Reihe baulicher Maßnahmen durchgeführt werden, die mit Beeinträchtigungen verbunden sein wird. Müssen wir das dulden? <br />
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Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Mieter, unabhängig von den Bestimmungen des Mietrechts und Vereinbarungen mit dem Vermieter, zur Duldung aller Maßnahmen verpflichtet, die für die Sicherung und Instandhaltung erforderlich sind.<br />
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Wir möchten gern unsere inzwischen pflegebedürftigen Eltern aufnehmen. Unsere Hochparterre-Wohnung wäre mit 120 Quadratmetern und fünf Zimmern groß genug. Kann der Vermieter uns das verbieten?<br />
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Die Aufnahme von Eltern darf der Vermieter nicht verbieten, wenn Art und Größe der Wohnung sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme geeignet sind. Diese Bedingung ist im konkreten Fall erfüllt.<br />
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Während der Mietzeit haben wir einen maroden Einbauschrank im Korridor entfernt. Vor einem Jahr sind wir aus der Wohnung ausgezogen. Eine Wohnungsrückgabe mit dem Vermieter wurde durchgeführt. Jetzt verlangt der Vermieter einen dreistelligen Euro-Betrag, um den Schrank zu ersetzen. Bei der Rückgabe der Wohnung hat er dazu nichts gesagt. Ist solche Forderung nicht schon längst verjährt?<br />
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Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beginnt zu laufen, wenn der Vermieter die Möglichkeit des freien Zugangs zu den Räumen erhält (siehe auch Urteil des Oberlandgerichts München, Aktenzeichen.: 19 U 4540/02, veröffentlicht in der Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2003, Seite 279).<br />
Quelle:fr-aktuell.de
Stichwörter: vorrangig + denkmalschutz

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