alex29
Hallo,
in dem Fall würde ich sagen: Alles streichen!; das ist das Minimum was du bei Auszug zu machen hast. Um das Tapezieren würd ich versuchen drum rum zu kommen, ...
Im Übrigen ist das komplette Streichen der Whg. auch Usus und kann natürlich verlangt werden, ansonsten siehst du wohl wenig von deiner Kaution...
Wenn auf das Tapezieren auch bestanden wird, wirst du das auch erledigen müssen; schau aber, dass du jemanden zur Hand hast, der das auch kann.
Viel Erfolg,
alex29
Tomraid
Hallo,
also nach meiner Auffassung musst du garnichts machen, es sei denn du hast die angemieteten Tapeten selbst teilweise entfernt. Das lese ich so ein wenig heraus.
Grund:
Die Fristverlängerung oder die Fristverschiebung ist nicht Rechtsgültig, daher ist dieser Passus nicht geltend.
Um aber sicher zu sein, müsste man dein MV erstmal genau durchlesen. Der Fehler in vielen Verträgen liegt oftmal nur in einem Wort.
Ich empfehle...Mieterverein oder einen Anwalt zur Unterstützung hinzu zu ziehn. Das kann später viel Ärger ersparen.
Nachtrag:
Der Mietvertrag regelt die Zuständigkeit!
Es kommt also darauf an, was im Mietvertrag steht. Steht gar nichts im Mietvertrag, dann brauchen Mieter/innen nicht zu renovieren. Und das gilt erst recht für einen mündlichen Mietvertrag. Die Mieter/innen sind aber auch dann nicht verpflichtet, die Wohnung renoviert zu verlassen wenn im Mietvertrag steht: die Wohnung muss "besenrein", "bezugsfertig", "in vertragsgemäßem Zustand" usw. übergeben werden. Doch diese Fälle sind sehr selten.
MfG
alex29
Hallo Tomraid, hallo Wiebke
hab ich da was falsch gelesen?
Wiebke zieht doch zum 1.8. diesen Jahres aus.... Den Passus, den sie geschireben hat, bezieht sich doch aufdie obligatorischen Schönheitsrep. während der Mietzieten....
Wo gibts denn sowas, dass wenn jemand auszieht die BUde nicht streichen muss...? Sowas hab ich ja noch nie gehört...
Bei Auszug steht doch in jedem Vetrag grundsätzlich Renovierung (streichen,...) außer man hat das bei Einzug gemacht, dann entfällts halt am Ende....
oder verstehe ich hier was nicht,...
Gruß,
alex29
Tomraid
Hallo Alex,
jo Alex da verstehste leider was nicht, denn das BGH hat die Endrenovierung extrem in Angriff genommen und da gibt es jetzt kräftige Regeln.
Die Regeln bzw. Ausführungen im Mietvertrag sind daher sehr wichtig. Ich kann dir ja mal hier was posten: <!-- s --><!-- s --> aber bitte, dass ist etwas schwer zu verstehn <!-- s --><!-- s -->
MfG
Tomraid
Nachtrag:
Inzwischen dürfte es vielen Vermietern und Mietern bekannt sein, dass so genannte "starre Fristenklauseln" in vorformulierten Mietverträgen unwirksam sind. Dies sind bindende Regelungen, nach denen die Mieträume nach Ablauf von beispielsweise drei, fünf und sieben Jahren - je nach Raumart - vom Mieter zu streichen sind.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden (BGH vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03; 22.09.2004, VIII ZR 360/03; 20.10.2004, VIII ZR 378/03), dass diese vertraglichen Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des § 535 I 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind und als Folge der Mieter keinerlei Durchführung von Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, Reinigen eines Teppichbodens) schuldet. Nach der gesetzlichen Regelung ist nämlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Mit Einschränkungen sind vertragliche Abweichungen hiervon möglich.
Ob die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs einen "Segen" für die Mieter darstellen, ist mehr als zweifelhaft. Schließlich wurde hierdurch das Gefüge der geschlossenen Mietverträge gehörig durcheinandergebracht. Nicht selten stellt sich die Frage der durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Ende des Mietverhältnisses und der Aspekt, ob der Mieter hierzu verpflichtet war, macht schnell einen Betrag von mehreren tausend Euro aus. Hätte der Vermieter bei Vertragsschluss gewusst, dass er letztendlich die Schönheitsreparaturen selbst durchführen muss, hätte er dies natürlich in der Miete einkalkuliert und der Mieter hätte nicht zur gleichen Miete wohnen können. Dadurch, dass überaus viele Klauseln aufgrund der neuen Rechtsprechung unwirksam geworden sind, hat sich deshalb die Mietstruktur erheblich verändert. Schließlich müssen nun Teile der Miete für zukünftige Schönheitsreparaturen und nicht nur für Instandsetzungen zurückgelegt werden.
Es gibt jedoch für den Vermieter oft eine Möglichkeit, diese Veränderungen der Mietstruktur aufzufangen: die gesetzliche Mieterhöhung.
Nach § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur "ortsüblichen Vergleichsmiete" verlangen. Grundlage dieser Vergleichsmiete ist oftmals ein Mietspiegel, der von der Gemeinde aufgestellt worden ist. Und genau hier liegt die Chance des Vermieters. Meist ist im Mietspiegel erwähnt, dass bei den angegebenen Mieten eine vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen angenommen wird, d.h. der Mieter ist für die Schönheitsreparaturen zuständig.
Nachdem diese im Fall der Unwirksamkeit jedoch nicht mehr vorliegt, stellt sich die Frage, wie die Miete in diesem Fall wieder an die Vergleichsmiete herangeführt - sprich erhöht - werden kann. Für die Frage, wieviel die Schönheitsreparaturen "wert" sind, gibt es einen gesetzlichen Anhaltspunkt in § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen.
Die Kosten der Schönheitsreparaturen dürfen demnach höchstens mit 8,50 € pro qm und Jahr (ca. 71 ct pro qm und Monat) angesetzt werden.
Der Vermieter kann folglich diesen Betrag berechnen und aus der vertraglich vereinbarten Miete herausrechnen. Anschließend sollte man feststellen, ob eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wobei noch weitere Schritte gesetzlich zu beachten sind, auf die ich hier nicht eingehen kann, möglich ist.
Kommt man hier zum Ergebnis einer möglichen Mieterhöhung, kann der Vermieter die Schieflage des Vertrages wieder korrigieren.
alex29
Hallo Tomraid,
das ist ja ein Ding! ... und heißt im Klartext, dass der VM dafür Sorge zu tragen, dass die Bude - vor allem bei Einzug von neuen Mietern - tiptop zu sein hat...streichen der Wände; also die typische Endrenovierung bei Auszug ist damit für den Mieter nichtig geworden... Nachteil: Der VM wird die vorraussichtlichen Kosten für eine Endrenovierung (und/oder Schönheitsrep. während der Mietzeit) auf die Miete drauf schlagen.
Das ist doch mal selten dubios!
Einzig ein Satz macht mich stutzig: "Nach der gesetzlichen Regelung ist nämlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Mit Einschränkungen sind vertragliche Abweichungen hiervon möglich."
Wenn also Abweichungen möglich sind, gilt es doch zu gucken, ob im Vertrag der Passus steht: Bei Auszug ist vom Mieter zu renovieren/Whg ist in renoviertem Zustand zu übergeben. oder ähnliche Formulierungen.
Dabei wird nicht gesagt, ob ein solcher Passus noch ok ist oder anfechtbar ist.
Folgendes: Ich gehe davon aus, dass dieser Passus in 99% aller Verträge drin ist. Dann gibts jetzt zwei Möglichkeiten:
1. Ich gehe dagegen vor. Das bedeutet Anwalt, Gericht, Kosten, eventuell die Sache verlieren und dümmer aussehen als Mieter als zuvor.
2. Ich lasse die Sache zu stehen und füge mich: Mache meine seit je her obligatorische Endrenovierung (streichen) und gut ist. Bekomm meine Kaution und basta. Ende der Geschichte.
Folge: Da ich - wie schon gesagt - davon ausgehe, dass ein solcher Passus in 99% aller Verträge drin ist, ist in meinen Augen IN KEINEM FALL lohnenswert dagegen vor zu gehen. Im übrigen sind die Ausführungen - wie so oft - zu schwammig. Was heißt im konkreten Fall "... mit Einschränkungen sind Abweichungen möglich...". Es kann heißen, dass der Passus, als Mieter Endrenovierung zu machen i.O. ist, ... oder auch nicht! Wird dann individuell entschieden, aber an nix fest gemacht. Dämlich!
In Wiebkes Fall heißt das doch, wenn nix anderes in ihrem Vertrag drin steht außer dieser 3,5,7 Jahre Regelung und keine Rede von Endrenovierung bei Auszug ist, wie eigentlich doch üblich, hat sie gute Karten. Sie könnte sich darauf berufen und müßte bei Auszug nicht renovieren.
Steht in ihrem Vertrag aber noch drin, dass die Wohnung bei Auszug in einem Zustand sein muss wie bei Einzug, dann ist streichen doch an der Tagesordnung bei Auszug. Denn bei Einzug ist doch fast jede Bude ordentlich gestrichen...
Insgesamt: dubiose Geschichte, vor allem vor dem Hintergrund, dass die MIeten dann doch wohl steigen würden...
Gruß und danke für die Aufklärung,
alex29
Tomraid
Das ist wirklich ein heisses Thema, was mich jeden Tag von neuem nervt.
Aber ich habe so meine gewisse Lücke gefunden, um diese Problematik abzuwägen.
Jeder Fall ist ja immer anders, aber die Zukunft der Rechtsentscheide wird Lücken und auch diverse Meinungen schnell schließen.
Netten Gruß
Tomraid
capo
Gibt es nicht eine Entscheidung, die doppelte Schönheitsrep verbietet?
Das heißt Wiebke müßte nicht mehr renovieren, da die Rep bei Einzug erfolgt sind.
Das soll auch ohne Klausel wirksam sein. Oder hab ich da die Entscheidung falsch ausgelegt?
Mieter zahlt also nur einmal, egal was der Vermieter will.
Macht ja auch Sinn.
Ausnahme ist nur, wenn der Vermieter die Reps bezahlt hat oder eine "Geldähnliche" Entschädigung geleistet hat.
Wiebke
Tja, nur leider habe ich keine Rechnungen oder Fotos mehr.
Es hat echt keinen Sinn.