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Disziplinarverfahren wegen Privattelefonaten
Das Führen privater Telefonate eines Beamten über das Diensttelefon stellt ein Dienstvergehen dar, das in minder schweren Fällen mit einer Rückstufung und/oder Gehaltskürzung, in schweren Fällen sogar mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet werden kann.
Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte die Degradierung eines Polizeibeamten, der über diverse Diensttelefone Privatgespräche führte, durch die Gebühren in Höhe von 131,49 EUR anfielen. Zu Lasten des Polizisten wirkte sich aus, dass dieser bereits mehrmals (z. B. wegen unerlaubtem Entfernen vom Dienst, Trunkenheit bei Dienstantritt etc.) disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war.
Urteil des VG Trier vom 20.02.2003
3 K 1650/02.TR
Praktiker Report Heft 4/03, Seite 10.2