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Doppelhaus: Dach nicht Sondereigentum
Bei Wohnungseigentum, das aus zwei zu einem Doppelhaus zusammengefügten Einfamilienhäusern besteht, stehen die Balkone und das Dach der Häuser nicht im Sondereigentum. Demzufolge kann der Bauherr, der zugleich Wohnungseigentümer eines der Häuser ist, Mängelnachbesserungskosten gegen den Architekten auch wegen des Balkons und Dachs des ihm nicht mehr gehörenden anderen Hauses geltend machen.
Urteil des BGH vom 25.01.2001
VII ZR 193/99
NJW-RR 2001, 800