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Doppelmakler als Preistreiber
Ein für beide Vertragsparteien tätiger Doppelmakler ist zu strenger Neutralität verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt vor, wenn der Makler durch Einschaltung weiterer Interessenten den Kaufpreis zu Gunsten des Verkäufers in die Höhe treibt.
Der Käufer ist dann nicht verpflichtet, die vereinbarte Maklerprovision zu bezahlen, weil der Makler durch sein Verhalten jeglichen Anspruch verwirkt hat. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung erweist sich ein Makler als "seines Lohnes unwürdig", wenn er seine Treuepflichten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, zumindest aber in einer dem Vorsatz nahe kommenden grob leichfertigen Weise verletzt hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2000
7 U 207/99
NJW-RR 2001, 1133