Gast hat diese Frage gestellt
Entsprechende Klauseln in einem Formularvertrag benachteiligen den Mieter unangemessen und sind deshalb unwirksam. Danach ist es zulässig, dem Mieter die Endrenovierung aufzubürden. Auch gegen die Pflicht, die Räume im Abstand einiger Jahre in Stand setzen zu lassen, hat das Karlsruher Gericht nichts einzuwenden. In ihrer Summe seien die Klauseln aber derart nachteilig für den Mieter, dass beide wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig seien. Weil sie als zusammengehörig anzusehen seien, scheide auch eine Aufteilung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aus. Damit lehnte der VIII. Zivilsenat die Klage eines Vermieters ab. Er hatte seinen Mieter, der nach 20 Jahren ohne jegliche Renovierung aus seiner Wohnung ausgezogen war, auf 16 000 € Schadensersatz für die Kosten der umfassenden Instandsetzung und fünf Monate Leerstand verklagt. Nach den Worten des BGH wäre die Pflicht zur Endrenovierung zwar zulässig, wenn sie allein für den Fall vorgesehen sei, dass die vorgesehenen Fristen für die Schönheitsreparatur beim Auszug bereits abgelaufen seien. Eine solche Einschränkung fehle hier jedoch. Az.: VIII ZR 308/02 <br />
<br />