Susanne
1: Es gibt kein Übergabeprotokoll vom Einzug. Demnach wäre die Vermieterin in der Beweispflicht für angebliche Schäden (die aber nicht da sind). Stimmt das? Wie hoch stehen da die Chancen daß sie mir Dinge andichtet die nicht von mir sind. Wenn ich auch beweissen kann daß mein Nachbar vor meinem Einzug wegen Malerarbeiten Zugang zu der Wohnung hatte und auch die Malerarbeiten nie kontrolliert wurden von der Vermieterin. Den Schlüssel hab ich damals direkt vom Nachbarn bekommen, nicht von der Vermieterin.
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Wie hoch die Chancen stehen, kannst nur Du einschätzen, da Du diese Frau kennst.
2: Mein Mietvertrag wurde im Februar 05 geschlossen mit folgendem Inhalt: Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer, ohne dass eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mietdauer möglich ist. Das Mietverhältniss wird auf die Dauer von 2 Jahren, also bis 31.12.06 abgeschlossen[/i:d11bf] (ich will mal nebenbei anmerken dass 01.02.05-31.12.06 nach meiner Rechnung nur 23 Monate sind). Grund der Befristung gem. § 575 BGB (unbedingt angeben!):Und da sind nun die Bekannten drei Punkte aufgeführt, Eigenbedarf, Renovierung oder so und wenn man an einen Angestellten oder so vermietet.[/i:d11bf] Jedenfalls ist hier keine Begründung angegeben. Kleiner Fehler, grosse Wirkung, oder? Denn soweit ich weiss ist die Befristung dadurch nicht gültig und ich darf mit 3-Monaten-Kündigungsfrist regulär kündigen. Ist das so auch korrekt?
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Die Begründung der Befristung wäre sicher der Eigenbedarf. Ist hier aber sicher nicht nötig, da der BGH entschieden hat, dass ein gegeseitiger Kündigungsausschluss bis 4 Jahre rechtens ist.
Du kannst also bis 31.12.06 nicht ordentlich kündigen, dabei macht der Irrtum die Klausel nicht nichtig.
3: Meine Wohnung ist eine Dachgeschosswohnung. Als Wohnfläche ist im Mietvertrag, und auch damals im Inserat eine grösse von CA. 120 qm angegeben. Wenn man die Wohnung nun aber vermist unter dem Gesichtspunkt unter einem Meter zählt nicht zur Wohnfläche, alles zw. ein und zwei Metern nur zu 50% ab zwei Meter voll dann ergibt sich eine Wohnfläche von 90 qm. Also eine Abweichung von 25%. Alles was über 10% ist kann ich rückwirkend geltend machen. Aber in wieweit mindert diese kleine Wort "CA" die 25%. Ich hab keinen QM Preis in dem Sinne sondern für eine feste monatliche Miete eine Wohnung mit ca. 120qm gemietet. Aber diese Eigenschaft ist ja nicht gegeben. Miete rückfordern ja, aber was soll ich nun ansetzten? Da ja ca.120qm im Vertrag steht.
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Die ca. Angabe bezieht sich auf die 10% Abweichung. Interessant wird das bei der Nebenkostenabrechnung, wenn die NK auf 120 qm abgerechnet werden. Nein, nicht "alles was über 10% ist, kann ich rückwirkend geltend machen" Wenn die Abweichung mehr als 10% beträgt heisst: Du kannst natürlich die gesamten fehlenden 30qm geltend machen!!!Bei einer Kaltmiete von 1200.- (einfaches Beispiel) hast Du also Anrecht von 300.-/pro Monat. Möglicherweise kannst Du aus diesem Grund den MV ausserordentlich fristlos kündigen. Das würde ich allerdings von einem Fachanwalt prüfen lassen. Folgendes kann passieren: Du machst schriftlich dem VM folgende Aufrechnung (vom Beispiel ausgehend) zukünftige Mietzahlungen: 900.-€ (ab November) zuviel bezahlte Miete seit 02/05 2700.-€, Aufrechnung mit der zukünftigen Miete: 3 Monate keine Mietzahlung.
Ist der VM damit nicht einverstanden, bekommst Du die fristlose Kündigung, weiterhin wird er Dich auf die Mietzahlung verklagen-Kaution hat er doch sicher auch noch, oder?
Daher dringend den Fall einem RA für Mietrecht vorlegen!!!
Baerchichi
Danke für die Antwort. Die Nebenkosten sind von den qm nicht betroffen, zumindest wenn dann nur ein geringer Teil da für Heizung und Wasser Zähler da sind.
Und wegen dem Mietvertrag. Hab eben gegoogelt und hab nun wieder gelesen daß eine Angabe von Gründen zwingend ist für eine Befristung. Jetzt bin ich etwas verunsichert......
http://www.rechtbekommen.de/miete/vertrag.html[/url:76ae8]
Baerchichi
Ja aber wie wäre denn dann ein Zeitmietvertrag möglich wenn in dem Vertrag (vom Grund und Hausbesitzerverein) unter Punkt 2 zur Mietdauer nur folgendes zur Auswahl steht:
a)Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer
b)Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer, .....und dann kommt das was ich geschrieben hab
Und darunter steht für Absatz b) das lt. BGB §575 ein Grund für die bestimmte Dauer angegeben sein muss!
Scheinbar ist das wirklich Auslegungssache, wäre interessant dazu jetzt noch andere Meinungen zu hören.
Susanne
Vielleicht, allerdings müssen sich an die "Meinung" des BGH alle anderen Richter/Gerichte halten....
Sorry, aber eine Antwort, die Du gern hören möchtest, habe ich nicht!
Gast
Ja aber dann würde ja das Gericht den §575 des BGB aufheben bzw. Teile davon wären nichtig.
§ 575
Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. [/b:10b77]
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Baerchichi
Zum Abschluss des Postings. Habe mich nun bei einem Anwalt erkundigt und es ist daß es sich eben wirklich einfach um einen ungültigen Zeitmietvertrag handelt da eben keine Gründe angegeben wurden die aber zwingend notwendig sind um überhaupt einen Zeitmietvertrag abschliesse zu können. Somit kann ich jederzeit mit 3 Monaten kündigen.
Susanne
Das ist schön für Dich!
Der RA darf durchaus eine verbindliche Rechtsauskunft geben im Gegensatz zu einem Online-Forum, wo nur Meinungen ausgetauscht werden.
Daher solltest Du den RA auch behalten, für den Fall, dass die VM Dich auf die Miete bis zum Fristende verklagt. Denn möglicherweise sieht das Ihr Anwalt anders....
Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand.
Gast
Das ist schön für Dich!
Der RA darf durchaus eine verbindliche Rechtsauskunft geben im Gegensatz zu einem Online-Forum, wo nur Meinungen ausgetauscht werden.
Daher solltest Du den RA auch behalten, für den Fall, dass die VM Dich auf die Miete bis zum Fristende verklagt. Denn möglicherweise sieht das Ihr Anwalt anders....
Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand.[/quote:52a0d]
Es stimmt jedenfalls nicht, was Du geschrieben hast. Das zitierte BGH Urteil betrifft den Fall eines unbefristeten Mietvertrages. Hier wurde festgestellt, dass ein Kündigungsverzicht möglich ist und nicht gegen gesetzliche Reglungen verstößt.
Davon zu unterscheiden ist der hier vorliegende Zeitmietvertrag. Dieses Instrumentarium hat mit dem Kündigungsverzicht herzlich wenig zu tun und bedarf zwingend einer schriftlichen Begründung. Ein Blick ins Gesetz reicht oftmals auch.