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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

nun hab ich ein neues Problem. Da der Wasserschaden noch nicht beseitigt wurde und es immer wieder bei uns reinregnet, habe wir gesehen, dass nun Schimmel durch die Tapete vortritt.

Was kann ich tun? Mein Mann hat eine Schimmelallergie und Schimmel verursacht bei mir Migräne (mit Arbeitsunfähigkeit in der zeit der Migräne-Attacke). Kann ich mit Auszug drohen, wenn es jetzt nicht gemacht wird?

Gruß

Sandra
Stichwörter: wasserschaden + nun + schimmel

3 Kommentare zu „Durch Wasserschaden nun Schimmel”

Werner1 Profi

Zuerst sollte dem Vermieter nachweislich diesen Mangel angezeigt werden. Vorher geht nichts. Der Vermieter muss die Gelegenheit mit Fristensetzung zur Abhilfe gelassen werden. Wenn in der Wohnung Schimmelflecken sind , dann ist die Wohnung mangelhaft. Der Mieter kann hier die Miete kürzen, es sei denn, er hat den Schaden verschuldet. Das müsste Ihm aber der VM beweisen. (LG Berlin GE 2001, 1113)
Für den Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist entscheidend, wer die Beweislast trägt, wenn sich die Ursache für die Feuchtigkeit letztlich nicht aufklären lässt. Überwiegend sagen Gerichte: Der Mieter muss beweisen, das die Wohnung mangelhaft ist, das sie also Schimmelflecken hat. Dies wird meistens unstrittig sein. Danach ist der Vermieter am Zuge, er muss beweisen das unzureichendes Lüften als Ursache für den Schimmelpilz infrage kommt, in dem er die in seinem Verantwortungsbereich liegende Ursachen ausschließt.(sollte hier wegen Schadem am Dach eindeutig sein?)
Trifft den Mieter keine Schuld an der Feuchtigkeit, dann kann er die Miete mindern, im Extremfalle bis zu 100% (LG Berlin WM 88, 14 8) Wird die Feuchtigkeit vom Vermieter trotz Abmahnung nicht behoben, kann der Mieter auch fristlos kündigen. (LG Kassel WM 88, 109)

charmantehexe

Hallo,

es steht zu 100 % feste, dass der Wasserschaden, somit auch die feutigkeit an der Wand durch den undichten Balkon oben drüber entstadnen ist. es waren auch schon Gutachter in der Wohnung, und haben sich den Schaden angeschaut (war März diesen Jahres). Es wäre aber nicht notwendig den Schaden zu beheben. Leider habe ich diese Aussage nicht schriftlich.

Gruß

hexe

Werner1 Profi

Hallo Hexe, nun zitiere dem Vermieter meinen vorherigen Text? Oder einfach eine MM andenken?
Mietobjekte müssen vom Vermieter mangelfrei zur Verfügung gestellt werden. Es kommt aber immer wieder vor, dass eine Mangelhaftigkeit vorliegt. Dann musste vor dem 01.September 2001 zügig gehandelt werden. Denn zeigte der Mieter den Mangel nicht zügig an und zahlte die Miete ungemindert und vorbehaltlos weiter, verlor der Mieter in der Regel sein Recht auf Minderung und weitere Gewährleistungsrechte. Zeitlich musste der Mieter einen längeren Zeitraum seine Rechte nicht wahrnehmen, was in der Regel bei sechs Monaten der Fall war. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2002 – VIII ZR 27402 ) gilt dieser Verlust der Gewährleistungsrechte auch bei längerem Hinwarten des Mieters nicht, wobei ausdrücklich auf die Fälle nach dem 01. September 2001 (Mietrechtsreform) abgestellt wurde. Nunmehr hat der Mieter grundsätzlich und am Einzelfall orientiert auch für die Vergangenheit ein rückwirkendes Minderungsrecht.
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

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