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Eheschließung mit Vorbestraftem
Eine geschlossene Ehe kann allein deshalb wieder aufgehoben werden, weil einer der Ehegatten nicht unerhebliche Vorstrafen mit noch laufender Bewährungszeit verschwiegen hat.
Urteil des AG Kulmbach vom 04.02.2002
2 F 298/01
NJW 2002, 2112