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Ausgleichsanspruch für Geldgeschenk vor Eheschließung

Ein Verlobter schenkte einen Tag vor Eheschließung seiner späteren Ehefrau einen Geldbetrag von 175.000 DM, den diese für den Erwerb eines Hauses verwendete, das die Eheleute in der Folgezeit bewohnt haben. Die Ehe scheiterte nach kurzer Zeit. Der Ehemann verlangte den gesamten geschenkten Betrag von seiner Ehefrau zurück.

Seine Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Köln nur teilweise Erfolg. Das Gericht sprach dem enttäuschten Ehemann dem Grunde nach einen ergänzenden Ausgleichsanspruch zu, der sich jedoch nicht auf die Höhe des gesamten zugewendeten Betrages belief. Der Ausgleichsanspruch ist vielmehr danach zu bemessen, was der Zuwendende an Mehr als Zugewinn erhalten würde, wenn der geschenkte Geldbetrag aus dem Anfangsvermögen der Frau herausgerechnet und sodann unterstellt würde, der Mann habe ihr diesen Betrag erst nach der Eheschließung zum Erwerb der Ehewohnung auf ihren Namen zugewandt. In diesem Fall wäre im Hinblick auf die hälftige Beteiligung der Parteien am Zugewinn der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemanns rechnerisch um 78.500 DM höher als im Falle der Hinzurechnung der Schenkung zum Anfangsvermögen. Nur insoweit steht ihm daher der ergänzende Ausgleichsanspruch zu.

Urteil des OLG Köln vom 18.01.2002
19 U 56/01
OLGR Köln 2002, 139

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