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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich hoffe, mir kann jemand helfen.

Am 22.12. oder am 23.12.2006 haben wir unsere Wohnungsübergabe, endlich!
Meine Frage hierzu: was ist alles zu berücksichtigen?

- Für die Übergabe haben wir schon einen Zeugen, der mit uns kommt.

- Die Wohnungsschlüssel gehören auch uns. Bei Einzug haben wir ein Schloss montiert. Der Vermieter hat einen Ersatzschlüssel bekommen. Fehler! Würd ich heut nie mehr machen...außer, es ist wirklich nötig, z. B. bei Wasseranschluss, Heizung etc. Dort muss man Zugriff gewähren, allein schon wegen der Haftung.

Im Mietvertrag steht drin, wir müssen die Wohnung wieder weiß streichen. Der Einzug war allerdings am 22.08.06. Müssen wir wieder renovieren, da wir dies bei Einzug auch schon getan haben? Oder gibt es dort auch Fristen?


Was ist mit der Kaution? Welche Ansprüche kann man bezüglich der Kaution haben?
Wir haben/hatten ein Haus gemietet. Somit haben wir alle Nebenkosten selbst getragen. Miete ist auch immer rechtzeitig gezahlt worden.
Gebrauchsspuren sind auch in dieser kurzen Zeit nicht zu vermeiden. Kann hierbei Kaution einbehalten werden?

Noch eine Frage: Wohnungen "besenrein" übergeben.
Ist das eine generelle Klausel? Oder gibt es da auch Unterschiede?

Müssen beide Mieter anwesend sein bei Übergabe? Kann eine Unterschrift des Übergabeprotokolls auch nachgereicht werden von einem Mieter?
Was ist im Falle einer Abwesenheit?

Bitte um dringende Antwort.

Vielen Dank

Katinka

9 Kommentare zu „Eilt!!! -> Wohnungsübergabe! Was ist zu berücksichtigen?”

Susanne Experte!

Wie die Wohnung übergeben wird, ist generell im Mietvertrag festgelegt.

Zu den Renovierungsklauseln: da wurde in letzter Zeit so einiges vom BGH gekippt, kommt also auf die genaue Formulierung an.
Grundsätzlich bei Auszug weiß streichen zu müssen ist nicht wirksam.
Bei Mietzeit unter einem Jahr denke ich mal, dass hier gar nichts gemacht werden muss.
Ich würde das alte Schloß wieder einbauen und das Neue mitnehmen, in der neuen Wohnung einbauen, dann kann man sicher sein, dass der VM nicht rumschnüffelt.
Mit der Kautionsabrechnung kann der VM sich 6 Monate Zeit lassen und darüber hinaus einen angemessenen Teil für evtl. NK-Nachzahlung einbehalten.
Alle Zählerstände ablesen, Kamera mitnehmen. Seid Ihr mit dem Protokoll nicht einverstanden auch nicht unterschreiben!!!

Katinka2 aktiver Benutzer

@Susanne: vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wo kann man das genau nachlesen bzw. sich erkundigen, was vom BGH alles gekippt wurde?

Und wo kann man ggf. nachlesen, bei welchem Mietzeitraum man eine Renovierung vorzunehmen hat?!

Wie lang der VM sich Zeit lassen kann, wenn es um Nebenkostenabrechnung geht, weiß ich. Nur wie sieht es aus, da wir ja alle Nebenkosten selbst tragen??? Gilt da auch eine Frist von 6 Monaten?
Egal, für was die Kaution am Ende verwendet wird??

Kann der VM eigentlich den Schlüssel (auch wenn er ihm net gehört) genau am letzten Tag der Mietzeit verlangen?

Die Vermieter sind echt nicht pflegeleicht und macht in allen Ecken Streß, wo es nur geht. Selbst der Sohn mischt sich da jetzt richtig ein. Ein persönliches Gespräch ist nicht mehr möglich, leider.
Die VM gehen nicht mehr an die Tür noch ans Telefon.

Susanne Experte!

Die BGH-Urteile kannst Du bei:
http://www.bmgev http://www.bmgev.de <!-- w --> nachlesen, bei 123recht.de gibt's auch Kommentare von Fachleuten.

Der Mietzeitraum steht im Mietvertrag. Wie gesagt, wenn eine Klausel im MV steht, dass grundsätzlich bei Auszug weiß gestrichen werden muss ist diese ungültig.

Wie gesagt, mit der Kautionsabrechnung kann sich der VM 6 Monate Zeit lassen. Mit der Begründung, dass keine NK-Abrechnung mehr folgt und mit einem positiven Übergabeprotokoll sollte man diese früher anmahnen können.

Dass der Schlüssel dem VM nicht gehört, versteh ich nicht. OK, Du hast ein neues Schloss eingebaut....bau doch das alte wieder ein.
Warum sollte er die Schlüssel nicht am letzten Tag verlangen, Ihr zahlt bis dahin ja auch Miete.
Möglichkeit: eine Übernahme/Übergabe ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das ganze Haus mit einem unabhängigen Zeugen begehen, Zählerstände aufschreiben und Fotos zur Dokumentation machen. Die Schlüssel mit Zeugen in dem Briefkasten des Vermieters und fertig.

Katinka2 aktiver Benutzer

Hallo Susanne,
super, vielen Dank für die Information vom BGH. Ich schau mal drüber. <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

<!-- s :P --><!-- s :P --> Ich wußte gar nicht, dass eine Klausel (bei Auszug weiß streichen) ungültig ist. Wie kommt das? Weil man bei Einzug schon Renovierungsarbeiten vorgenommen hat? <!-- s :roll: --><!-- s :roll: -->
Kann man das auch nachlesen, dass dies ungültig ist???
Man lernt ja nie aus <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Ok, mit der Kaution habe ich im I-net Übergabeprotokolle ausdrücken können mit dem Hinweis der Kaution. Man setzt eine gemeinsame Frist der Rückzahlung, bei Nichteingang des Geldes kann gemahnt werden.

Das mit dem Schlüssel ist ganz einfach <!-- s :D --><!-- s :D --> Bei Einzug ging der Haustürschlüssel nicht richtig. Man konnte ihn zwar ins Schloß stecken, aber soweit ist nichts mehr passiert. Es war schon der Richtige!!!
Da mein Freund noch ein Schloss + Schlüssel hatte, haben wir uns geeinigt, das Schloss einzubauen. Das Alte hing ab und zu...auch bei Kälte. War wohl zu alt oder so, keine Ahnung. Daher auch das Thema mit dem Schlüssel <!-- s :) --><!-- s :) -->

Ok, das ist ein guter Tipp. Wir werden dann an dem letzten gezahlten Miettag alles dokumentieren, die Wohnung mit einem Zeugen begehen und fotografieren.
Bei Einwurf der Schlüssel lege ich am Besten noch ein kleines Anschreiben dabei, dass alles dokumentiert wurde. Obwohl...dann kann uns ja nichts mehr ans Bein gehängt werden, oder? Dokumentiert ist dokumentiert.
Und das noch unter Zeugen!

Oh man, oh man, nicht einfach sowas. Hab ja schon lange in Miete gewohnt, aber solch ein Drama hatte ich noch nie...
Mich ärgert es auch, dass jegliche Kommunikation mit uns vermieden wird. Das ist doch alles ein schlechter Traum <!-- s:? --><!-- s:? -->

Susanne Experte!

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02 und 308/02).


Der Mieter kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietvertragsklausel) nicht verpflichtet werden, vor Rückgabe der Wohnung alle Räume weiß zu streichen. Die Farbgestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Etwas anderes gilt nur bei exzentrischer Farbwahl. Hellblau marmoriert ist nicht exzentrisch (LG Lübeck 14 S 221/00 WM 2001, 261).


Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544).

Katinka2 aktiver Benutzer

Hallo Susanne,
ich habe mir mal ein paar Urteile und auch Beschlüsse durchgelesen.
Das ist echt super und noch mal 1000 Dank für den Hinweis.

Somit kann ich die VM erstmal auf die Urteile des BGH verweisen mit der Bitte, sich erstmal aufzuklären <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Ok, habe mir gerade meinen MV noch mal zur Seite gezogen.
Hier steht folgendes drin:
"Bei Auszug verpflichtet sich der Mieter sämtliche Tapeten und Fußböden aus den Schlafzimmern (falls keine Einigung mit dem Nachmieter erzielt wird) auf seine Kosten zu entfernen. Außerdem verpflichtet sich der Mieter nach Auszug sämtliche Dübellöcher auszubessern und zu überstreichen."

Wäre das auch ungültig?

Eine Einigung mit dem Nachmieter ist überhaupt nicht möglich, da jegliche Kommunikation vom VM unterbunden wird <!-- s :D --><!-- s :D --> Somit als keine Einigung.

Katinka2 aktiver Benutzer

Ich muss noch was hinzufügen:
Im MV steht noch ein sogenannter § 11 drin: Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen...
Dort ist auf die Schönheitsreparaturen hingewiesen...
Der MV ist ein vorformulierter Vertrag, den man in jeden Zeitschriftenhandel kaufen kann.

Susanne Experte!

M.W. kann ein Entfernen der Tapeten nicht verlangt werden, wenn die Wände bei Einzug auch nackt waren, weil dann der Mieter bei Einzug und bei Auszug zu Arbeiten verpflichtet ist, die nach Meinung der Gerichte den Mieter unangemessen benachteiligen.

Das mit den Dübellöchern ist ok, würd ich auch machen.
Nach den BGH-Urteilen kannst Du vielleicht selbst beurteilen, inwiefern Dein §11 ungültig ist.

Problem: sieht der VM das nicht ein kann es dazu kommen, dass er die Kaution einbehalten will und die muss dann eingeklagt werden.

Also: Mietvertrag erst mal aufheben !!!

Katinka2 aktiver Benutzer

Hallo Susanne,
soweit ich das eruieren konnte mit den BGH-Urteilen ist der §11 in unserem Vertrag ungültig. Es wird explizit auf die "starren" Fristen hingewiesen.
Die Dübellöcher werden wir natürlich zu schmieren, gar keine Frage.

Grundsätzlich hebe ich alle Mietverträge auf, man weiß nie, was kommt <!-- s :) --><!-- s :) -->
Wenn er die Kaution komplett einbehalten will, wird es eingeklagt, ganz einfach. Muss nur wissen, wie ich das genau regel. Wie schon geschrieben, habe ich online Formulare zur Wohnungsübergabe gefunden mit dem Hinweis, wann die Kaution zurück gezahlt wird etc.

Ich denke auch, innerhalb 3 Monaten wieder Renovierungsarbeiten dem selben Mieter zumuten kann ja nicht Sinn und Zweck sein, auch vom Gesetz her.

Vielen, vielen Dank für deine Antworten immer <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->
Hast mir wirklich sehr geholfen!

Liebe Grüße
Katrin

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