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kompromaty hat diese Frage gestellt
Folgende Situation.

Vor 5 Jahren wurde in einem schönen alten Bauernhaus eine WG gegründet. Diese bestand aus 6 Personen, wovon 3 oder 4 als Hauptmieter im Vertrag festgehalten wurden. In den kommenden Jahren sind immer mal wieder Leute aus- und neue Personen eingezogen. Die Mietkaution wurde auf ein Kautions-Sparbuch von Mieter X eingezahlt. Zog ein Mieter aus und ein neuer kam dazu, so machten diese die Kautionsanteilszahlungen unter sich aus. D.h. Miter neu zahlt 400 € an Mieter alt und das Kautionssparbuch wird nicht angetastet.
Nach und nach zogen aber auch zwei der Hauptmieter aus, sodass zum Schluß nur noch Mieter X als Hauptmieter im Vertrag stand. Alle anderen wurden einfach aus dem bestehenden Vertrag gestrichen. Nun ist es so, dass Mieter X auch das Haus verlässt und somit der bestehende Vertrag zwischen ihm und den Vermietern erlischt. Diese wollen nun mit den restlichen 5 Alt- sowie 1 Neumitglied einen neuen Vertrag aufsetzten. Bei einer Wohnungsbegehung durch die Vermieter wurden einige Mängel festgestellt, die nun Mieter X in Rechnung gestellt werden und von der Kaution, die zu 5/6el den restlichen Mietern der WG gehören beglichen werden. Die 5 die nun aber den neuen Vertrag unterschreiben sollen, sollen auch gleichzeitig eine neue Kaution hinterlegen, was bedeutet, das 5 von 6 eine doppelte Kaution bezahlen.

Und nun meine Frage. Ist das rechtlich ok, oder gibt es für uns eine Möglichkeit, dieser doppelten Kaution zu entkommen.

PS: Die Schäden, für die nun aufgekommen werden soll, wurden ausnahmslos von "alten" Vormietern verschuldet und nicht von den jetzigen Mietern.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

1 Kommentar zu „Ein schwieriger Fall !!!!!”

Susanne Experte! 25.11.2008 14:52

Rein rechtlich muss Mieter X, der nun auszieht, aus dem bestehenden Vertrag die 5/6el der Kaution an die vorgesehenen Nachmieter auszahlen und für alle entstandenen Schäden aufkommen. Die Schäden hätten mit den Vormietern abgerechnet werden können, sowas verjährt aber 6 Monate nach Mietende. Grundsätzlich hätte ja bei Vertragsentlassung der vorigen Mieter jeweils eine Begehung stattfinden müssen.

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