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Einbehaltung des Lohns bei vorsätzlicher Schädigung
Ein Wachmann führte in den Büroräumen der von ihm überwachten Firma monatelang ausgiebige Privatgespräche. Als dies aufflog, verlangte der geschädigte Betrieb von dem Bewachungsunternehmen Schadensersatz in Höhe von 6.000 EUR.
Der Vorfall hatte selbstverständlich die fristlose Kündigung des Wachmanns zur Folge. Darüber hinaus behielt der Arbeitgeber noch zwei ausstehende Monatsgehälter komplett ein, um den entstandenen Schaden abzudecken. Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied, dass in einem derartigen Fall einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Lasten des Arbeitgebers der Arbeitnehmer nicht einmal die Ausbezahlung des pfändungsfreien Betrages seiner Vergütung verlangen kann.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M.
5 Ga 17/02
Wirtschaftswoche Heft 18/2002, Seite 164