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Hat der Vermieter dem Mieter vier Termine zur Einsichtnahme der Rechnungen zur Betriebskostenabrechnung angeboten und der Mieter alle vier Termine nicht wahrgenommen, kann der Mieter nicht mehr geltend machen, dass im die Einsichtnahme verweigert und deswegen eine substantiierte Stellungnahme zu den Betriebskosten nicht möglich sei. (LG Berlin, Az. 64 S 257/00, aus: GE 1/01, S. 63) <br />
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Umgekehrt ist der Mieter zur Betriebskostennachzahlung im Rahmen einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung nicht verpflichtet, wenn er den Vermieter schriftlich um Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen bat und der Vermieter weder einen Termin für die Einsichtnahme nennt noch einen Kostenvorschuss für anzufertigende der Originalrechnungen verlangt. (AG Berlin Charlottenburg, At. 221 C 191/01, aus: MM 10/01, S. 3
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An Stelle des Mieters hat auch der von ihm eingeschaltete Mieterverein das Recht, Kopien der Belege für die Betriebskostenabrechnung zugeschickt zu bekommen, um für den Mieter eine Prüfung vornehmen zu können. (AG Bremen, Az. 8 C 148/01, aus: WM 2002, S. 32) <br />
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Ohne Einsicht in die Betriebskostenabrechnung hat der Mieter kein Recht, die geforderte Betriebskostennachzahlung zu verweigern. (LG Berlin, Az. 67 S 147/02, aus: GE 2003, S. 253)<br />