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Einzug des Lebensgefährten nur mit Erlaubnis des Vermieters
Der Mieter bedarf zur Aufnahme eines Lebensgefährten in die von ihm gemietete Wohnung der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er - so der Bundesgerichtshof - im Regelfall einen Anspruch, wenn nicht erhebliche Gründe wie etwa Überbelegung der Wohnung oder Störung des Hausfriedens durch den Partner gegen dessen Einzug sprechen.
Urteil des BGH vom 05.11.2003
VIII ZR 371/02
BGHR 2004, 2