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Gerüststurz – Haftung
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 251/02
Verkündet am: 08.04.2003
Leitsätze: OLG Hamm, LG Münster
Leitsätze:
Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem anderen Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig befestigten Teil des Gerüsts stürzt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden aufgrund eines Unfalls vom 21. September 1999. Der Kläger ist Beschäftigter der G. Holzbau GmbH, die als Subunternehmerin beauftragt war, auf dem Dach der Königlich Norwegischen Residenz in Berlin eine Holzverkleidung anzubringen. Der Beklagte, ein selbständiger Tischler, hatte - ebenfalls als Subunternehmer - den Auftrag, an dem Gebäude Türen einzusetzen und Fenster zu verglasen. Der dreistöckige Neubau war von einem 8 m hohen Arbeits- und Schutzgerüst umstellt, welches ein Drittunternehmer errichtet hatte. Um Türen besser einbauen zu können, hatten der Beklagte und seine Hilfskräfte das Gerüst am Vortag teilweise abgebaut und anschließend nur unvollständig wieder aufgebaut. So war auf der vierten Gerüstlage eine Laufbohle nur lose aufgelegt.
Als der Kläger diese Bohle vom Dach aus betrat, rutschte sie von der Gerüststange. Der Kläger stürzte etwa 8 m tief und zog sich schwere Verletzungen zu. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561 veröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme dem Beklagten als selbst mitarbeitendem Unternehmer zugute. Sie sei auch nicht wegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen, denn der Beklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bejaht. Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Entscheidung, daß sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). Die Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen. An diesem Verständnis des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB 2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher, VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.
2. Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale, wonach es erforderlich ist, daß die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Betriebsstätte, weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO sowie BAG, aaO unter II.3.d). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüpfung (BAG, aaO). Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).
3. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht erfüllt.
a) Die vom Kläger anzubringende Holzverkleidung auf dem Dach hatte mit den von dem Beklagten einzusetzenden Türen und Fenstern nichts zu tun. Der Umstand, daß beide Tätigkeiten letztlich demselben Ziel, nämlich der Errichtung desselben Gebäudes dienten, genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht. Für den Begriff der gemeinsamen Betriebstätte ist vielmehr erforderlich, daß bei betrieblichen Aktivitäten einzelne Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzung ist hier auch nicht deshalb erfüllt, weil sich der Unfall auf einem Gerüst ereignet hat, welches der Beklagte teilweise demontiert und anschließend unvollständig wieder aufgebaut hatte. Die von dem Beklagten an dem vorhandenen Gerüst vorgenommenen Veränderungen zielten nicht darauf ab, die Tätigkeiten des Klägers (Anbringung der Dachverkleidung) zu ergänzen oder zu unterstützen, sondern erfolgten allein deshalb, um die eigenen Arbeiten (Einsetzen von Türen), bei deren Ausführung das Gerüst störte, zu ermöglichen. Zwar waren die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen in der Weise mit den Aktivitäten des Klägers verknüpft, daß sie rein faktisch in dessen Arbeitsablauf eingriffen, doch geschah dies gerade nicht, um dessen Tätigkeiten zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Im Gegenteil führten sie zwangsläufig dazu, daß die Ausführung der Arbeiten des Klägers behindert und erschwert und der Kläger selbst gefährdet wurde.
b) Allerdings kann eine Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich zwar nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. OLG Schleswig, aaO mit NA-Beschluß des Senats). Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im Arbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02- NJW 2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht gegeben. Der Beklagte hat vielmehr ohne jede Absprache Teile des Gerüsts demontiert. Mit dieser Vorgehensweise hat er nicht dazu beigetragen, die betrieblichen Aktivitäten des Klägers in irgendeiner Weise zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Arbeitsverknüpfung.
Nach alledem kann die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Klageabweisung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.