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Nach einem neuen Urteil des BGH vom 6.6.2000 (Az.: XI ZR 258/99, ZMR 2001, 171) ist die Möglichkeit des Schuldners, Belastungen seines Kontos aufgrund einer Einzugsermächtigung zu widersprechen nicht befristet (z. B. auf 6 Wochen gem. dem Abkommen über den Lastschriftverkehr), sondern endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Eine solche Genehmigung kann in dem Schweigen des Schuldners auf einen Tageskontoauszug oder einen Rechnungsabschluss grundsätzlich nicht gesehen werden.<br />
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts nicht nur als Anerkennung des Saldos gewertet werden kann, sondern auch den Erklärungswert einer Genehmigung der einzelnen Kontobelastungen hätte. Dazu bedürfte es aber zusätzlich einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung, z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Anerkennung des Saldos auch eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften umfasst sowie eines entsprechenden Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses (BGH a.a.O.). <br />
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Vor Genehmigung der Kontobelastung gegenüber der Zahlstelle kann somit auch der Mieter dem Einzug der Miete aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift jederzeit widersprechen. <br />