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Der Mieter kann durch das Zusammenwirken von zwei Vertragsklauseln bezüglich der Durchführung von Schönheitsreparaturen unangemessen benachteiligt werden. Ein neues Urteil des BGH bestätigt die bereits von zahlreichen Landgerichten vertretene Rechtsauffassung. In diesen Fällen sind dann beide Klauseln, d.h. die gesamte Regelung, unwirksam.<br />
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In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Mieter durch eine Formularklausel zu turnusmäßigen Schönheitsreparaturen, d.h. zur Durchführung von Renovierungsarbeiten nach einem bestimmten Fristenplan, verpflichtet. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig und wirksam. Allerdings enthielt der Mietvertrag noch eine weitere Klausel, wonach der Mieter die Räume auch bei seinem Auszug renovieren muss, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Renovierungsfristen bereits abgelaufen sind. Eine solche Endrenovierungsklausel ist, wie bereits im Jahre 1981 von den Oberlandesgerichten Hamm und Frankfurt entschieden wurde, wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz (seit 1.1.2002: § 307 BGB) unwirksam. <br />
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Nach Auffassung des BGH führt die Unwirksamkeit dieser Klausel ebenfalls zur Nichtigkeit auch der isoliert betrachtet wirksamen Verpflichtung des Mieters zu turnusmäßigen Schönheitsreparaturen, da der Mieter durch den sog. Summierungseffekt unangemessen benachteiligt wird. Beispiel: Der Mieter renoviert vertragsgemäß entsprechend dem im Mietvertrag enthaltenen Fristenplan nach 5 Jahren die Wohn- und Schlafräume. Wenn er ein halbes Jahr später auszieht, müsste er nach der zusätzlichen Endrenovierungsklausel nochmals renovieren. Darin sieht der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. <br />
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Ferner lehnt der BGH ein Aufrechterhalten des wirksamen Teils der Regelung (Verpflichtung zu turnusmäßigen Schönheitsreparaturen) mit der Begründung ab , dass beide Regelungen wegen ihres sachlichen Zusammenhangs als zusammengehörig betrachtet werden müssen. <br />
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Die Unwirksamkeit der Gesamtregelung hat für den Vermieter die nachteilige Folge, dass der Mieter auch während der Dauer des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen ausführen muss. <br />
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Von der zusätzlichen Vereinbarung einer Endrenovierungsklausel muss daher dringend abgeraten werden. <br />
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BGH, Urteil v. 14.5.2003, VIII ZR 308/02 <br />
Quelle:Mieterschutzbund<br />
Stichwörter: endrenovierungskl

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