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Entfernungspauschale nach neuem Recht nur für eine arbeitstägliche Fahrt zu gewähren Druckansicht
Mit Urteil vom 26. Februar 2003 zur Einkommensteuer 2001 (Az 3 K 2439/02) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob Aufwendungen für mehrere arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der gesetzlichen Neuregelung - ab 2001 gibt es die Entfernungspauschale (0,70 DM oder 0,36 € für die ersten 10 km, 0,80 DM oder 0,40 € für jeden weiteren km) - als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der Kläger als angestellter Krankenhausarzt arbeitstäglich - 264 Fahrten - zum Krankenhaus fuhr. Zusätzlich machte er weitere 312 Fahr-ten als "Fahrten im Bereitschaftsdienst" geltend. Das Finanzamt errechnete anhand der vom Kläger vorgelegten Aufstellung 261 Arbeitstage und setzte hierfür Werbungskosten in Höhe von insgesamt 6.212,-- DM an, ohne zusätzliche Fahrten zu berücksichtigen.

Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass auch Aufwendungen für mehrere arbeitstägliche Fahrten bei seinen Werbungskosten anzuerkennen seien. Die bis zum Jahr 2000 geltende frühere Gesetzesfassung habe ausdrücklich vorgesehen, dass bei einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden mehrere Fahrten an einem Tage berücksichtigt werden konnten. Der diese Situation regelnde Passus sei in der ab 2001 geltenden Gesetzesfassung zwar weggelassen worden. Darin liege jedoch ein unbeabsichtigtes Versäumnis des Gesetzgebers, der nicht beabsichtigt haben könnte, dass Fahrten zur Versorgung von Notfällen nicht zu berücksichtigen seien.

Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg.

Der entscheidende Senat führte aus, dass die ab 2001 neu eingeführte Entfernungspauscha-le zur Abgeltung von Aufwendungen für Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeführt worden sei. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - "für jeden Arbeitstag" - sei es unerheblich, wie viele Fahrten ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag un-ternehme. Das sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen. Der Senat halte die Neurege-lung auch für verfassungsgemäß. Die Grenzen zulässiger, sachlich begründeter (hier: Ver-waltungsvereinfachung, verkehrspolitische Erwägungen) Pauschalierung seien erst dann erreicht, wo diese sachlichen Gründe in Massenverfahren nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit ständen. Das sei im Streitfall jedoch nicht zu erkennen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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