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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
wir haben ein paar Fragen an Euch. Wir wohnen hier seit 1997 in einem 6-Fam.-Haus, indem auch der VM wohnt. Das Grundstück um dieses Haus war Betriebsgelände. Unsere PkW's waren auf einem Weg, der dem Betrieb gehörte, vor dem Haus abgestellt. Der Betrieb stellte diesen Weg den Mietern des Hauses kostenfrei zur Verfügung. Im MV wurden die Mieter durch eine Park- und Objektordnung auf diese Parkfläche verwiesen. Jetzt wurde das Betriebsgelände an einen neuen Investor verkauft, den Weg kaufte unser VM (so teilte er es uns wenigstens in einem Schreiben mit, wir haben dazu keine Nachweise). Jetzt will er im Rahmen einer "Ergänzung zum MV und Angebot" diese Stellplätze kostenpflichtig vermieten, mit der Begründung des Eigentümerwechsels und des Wegfallens der Park- und Objektordnung des alten Eigentümers. Ausweichplätze auf dem Gelände des neuen Investors stünden nicht zur Verfügung, da dieser das parken dort verbieten würde. Diese wurde uns jedoch nur durch den VM mitgeteilt. Ist dieses Vorgehen rechtmäßig und wenn ja, ist eine Ergänzung zum MV gleich einer Änderung und mit welchen Fristen?
Außerdem gibt es einen Schriftverkehr von 2004, in dem der VM folgendes mitteilt: "...möchten wir ihnen mitteilen, dass es eine Vielzahl von rechtl. Vorauss. gibt, die Miete zu erhöhen (Badeinbau, Türöffner, ..., kostenfreie Stellplätze für alle Kraftfahrzeuge...). Es gibt also keine Def., wo diese kostenfreien Parkplätze sind, er sie aber zur Verfügung stellt?!
Vielen Dank für Eure Ratschläge! Heike

3 Kommentare zu „Ergänzungen zum Mietvertrag nach Eigentümerwechsel”

Fressbaeckchen Experte!

Hallo!

Das ist sicher eine komplizierte Sache, die ggf. erst ein Gericht endgültig klären kann - sofern man sich nicht so einigt.
Kompliziert deshalb, weil geklärt werden müsste, ob ein kostenloser Parkplatz Teil des Mietvertrages und damit eine Verpflichtung des VM ist oder ob sich aus der Formulierung im Vertrag nur eine "Empfehlung" ergibt die Fahrzeuge dort zu Parken.
Der Schriftverkehr von 2004 könnte hier allerdings zur Vermutung führen, daß es sich schon damals um einen Teil des Vertrages handelt - denn ein VM könnte eine Mieterhöhung wohl kaum auf Parkraum berufen, der freiwillig von Dritten zur Verfügung gestellt wurde, ohne daß er damit zu tun hat.

Hier wäre also der genaue Wortlaut des Vertrages m. E. notwendig für eine Beurteilung.

Ralf

Heike1

Hallo,
vielen Dank für die erste Antwort. Ich habe den Mietvertrag nochmals geprüft. Es gibt nur einen §9 Parkordnung: "Um einen reibungslosen Ablauf der ...AG (alter Eigentümer) zu gewähren, muß im Objekt eine Parkordnung eingehalten werden. Kopie ist als Anlage im MV enthalten. Bei evtl. Fragen..."
Diese Kopie ist ein reiner "Flurpan" des Grundbuchamtes o.ä., auf dem der vorgeschrieben Parkplatz farbig gekennzeichnet ist, bei dem es sich also um das zur Verfügung gestellte Parkstück des Vorbesitzers handelt.
Das Schreiben von 2004 bezieht sich also tatsächlich auf den von Dritten freiwillig zur Verfügung gestellten Parkraum. Aber ändert sich die Situation durch den Eigentümerwechsel? Welche formellen Möglichkeiten hat der VM mit welcher Fristenregelung?
Vielen Dank für weitere Überlegungen!
Heike

Fressbaeckchen Experte!

Die im Mietvertrag gebrauchte Formulierung läßt einen Unbedarften wohl schließen, daß es sich hier um den zum Wohnobjekt gehörenden oder zumindest den Mietern ständig zur Verfügung stehenden Parkraum handelt.

Es wäre ja auch m. E. unzulässig und nichtig, eine Vereinbarung in einem Vertrag zu treffen, die sich auf das Verhalten auf gänzlich fremden Grund und Boden, über den ich gar nicht verfügen darf, bezieht.

Ich würde hier zu dem Schluß kommen, daß der damalige Parkraum sozusagen "Standard" ist - also unabhängig von jetzigen Besitzverhältnissen (Besitzerwechsel ändert ja nie etwas an der Substanz der Verträge), also eine Ergänzung des Vertrages nicht notwendig ist.

Konsequenterweise - da hier nicht (wie vielfach üblich) ein getrennter Vertrag für einen Stellplatz gegeben ist, kann hinsichtlich des Parkraumes auch keine nun nachteilige Regelung getroffen werden.

Ob meine Ansicht - man tut sich da sicher leichter, wenn man alle Unterlagen vorliegen hat - vor einem Gericht Bestand hätte, kann ich dir natürlich nicht zusichern *g*. Bin nun mal eher kein Zivilrechtler <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Ralf

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