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Fernreise des GmbH-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Nimmt ein GmbH-Geschäftsführer an einer Fernreise mit privattouristischen Elementen teil, sind die von der GmbH getragenen Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Trotz der wahrzunehmenden Geschäftskontakte sprach nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für den touristischen Charakter der Reise, dass der in Asien ansässige Kunde ein umfangreiches Ausflugsprogramm organisiert hatte und der Manager in Begleitung seiner Ehefrau reiste.
Urteil des BFH vom 06.04.2005
I R 86/04
Pressemitteilung des BFH