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Finanzamt muss eingehende Briefumschläge aufbewahren
Geht ein Einspruchsschreiben verspätet ein, kommt es für die Frage der Fristwahrung darauf an, ob der Steuerpflichtige den Brief so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass er bei normalen Beförderungszeiten fristgerecht beim Finanzamt hätte eingehen müssen. Der Beweis der rechtzeitigen Absendung ist dann geführt, wenn die Behörde den Briefumschlag nicht in der Steuerakte abgelegt hat, somit das Datum des Poststempels nicht mehr feststellbar ist und der Absender den Postausgang mittels eines Ausgangsbuches belegen kann.
Urteil des FG Niedersachsen
6 K 812/01
Handelsblatt vom 04.06.2003