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Finanzamt sollte beim Balkonbau leer ausgehen
Bauherr verliert Schadenersatzanspruch
Ein Architekt bekam den Auftrag, den Anbau von Balkonen zu planen und zu beaufsichtigen. Als Honorar wurde ein Festpreis von 19.000 DM vereinbart. Der Architekt verabredete mit dem Auftraggeber, über das Honorar keine Rechnung zu erstellen. Nach Abschluß der Bauarbeiten stellte der Bauherr Mängel an den neuen Balkonen fest, teure Ausbesserungsarbeiten wurden fällig. Deren Kosten wollte er vom Architekten ersetzt bekommen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann der Auftraggeber trotz der gravierenden Mängel keinen Schadenersatz fordern (5 U 109/96). Er habe mit dem Architekten abgesprochen, "schwarz" zu zahlen, um dem Finanzamt die anfallende Umsatz-/ Mehrwertsteuer vorzuenthalten. Ein anderer Grund sei nicht ersichtlich und von den Vertragspartnern auch nicht angegeben worden. Die Absprache sei nichtig, weil sie ungesetzlich sei. Darüber hinaus führe die Nichtigkeit dieser Nebenabrede zur Nichtigkeit des gesamten Architektenvertrags, der ohne die Nebenabrede gar nicht erst abgeschlossen worden wäre - zumindest nicht zu diesen Konditionen. Der Architekt habe bestätigt, daß er bei einer ordentlichen Abrechnung die Umsatzsteuer bei seiner Kalkulation berücksichtigt hätte. Auf einen nichtigen Vertrag könne der Bauherr keinen Schadenersatzanspruch stützen. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
vom 18. November 1996 - 5 U 109/97