volker*
Hallo VWagner,
handelt es sich bei dem Mietverhältnis um Gewerbe oder um Wohnraum?
Bei Wohnraum sind die Betriebskosten in der Betriebskostenverordnung abschließend aufgeführt. Diese können auch auf den Mieter abgewälzt werden, wenn das im Mietvertrag so vereinbart worden ist.
Dann würde die Reinigung der Eingangstür zur Gebäudereinigung zählen. Wenn es jedoch ein nur von dir genutzter Eingang ist, wäre eine Gebäudereinigung nicht mehr zutreffend.
Bei Gewerberaum müssten nach meiner Kenntnis diese Kosten ausdrücklich im Vertrag aufgeführt werden.
Viele Grüße
Volker
VWagner
Hallo!
Bei uns handelt es sich um Wohnraum[/b:2efb3], also unsere Eingangstür macht ca. 1/3 der Hausfront aus, 2/3 der Laden, der vom Vermieter betrieben wird. Er hat ein Reinigungsunternehmen beauftragt, um die gesamte Front zu säubern.
Davon wußten wir nichts und sehen uns jetzt mit den Kosten konfrontiert.
Wir würden diesen Eingangsbereich gerne selbst im gewünschten monatlichen Rhythmus putzen. Muß der Vermieter das akzeptieren? Oder müssen wir umgekehrt akzeptieren, daß er jemanden ohne Rücksprache mit uns[/i:2efb3] beauftragt und einen Teil der Kosten auf uns abwälzt?
Viele Grüße
Volker Wagner
volker*
Hallo VWagner,
wenn im Mietvertrag nicht geregelt ist, dass bestimmte Reinigungs- oder andere Arbeiten von Mieter selbst auszuführen sind, ist mit der Vereinbarung, dass der Mieter die Betriebskosten übernimmt, auch die Kostentragung dieser Reinigungsmaßnahme vereinbart worden.
Dieser Vertrag kann später nur im beiderseitigem Einvernehmen geändert werden.
Viele Grüße
Volker