fin
Die Frage, die sich natürlich stellt: Haben Sie denn eine oder mehrere Mieten nicht gezahlt?
Während der Mietzeit kann der Vermieter sich nicht aus der Kaution bedienen, da diese für Schäden, die der Mieter zu verantworten hat, da ist. Erst bei Beendigung des Mietverhältnisses kann er ausstehende Mieten mit der Kaution begleichen.
Strittig wird bleiben, ob eine fristlose Kündigung Ihrerseits rechtlich wirksam bleibt, da die Kündigungsgründe nicht gravierend sind. Ein paarmal im Treppenhaus unangeleinter Hund und laute Musik rechtfertigen noch keine fristlose Kündigung. Zumal der Vermieter durch ein Schreiben reagiert hat. Fristgerecht (3 Monate) können Sie natürlich kündigen.
Selbstverständlich müssen Hunde im Treppenhaus angeleint sein und dürfen hier auch nur "durchgebracht" werden, dürfen sich also nicht im Treppenhaus länger aufhalten. Laute Musik darf ebenfalls nicht die Mieter dauernd belästigen. Der Vermieter kann aber nur erzieherisch auf das Verhalten der Mieter einwirken, also darauf aufmerksam machen. Ansonsten sind ihm, was das Privatverhalten der Mieter angeht, die Hände gebunden.
billytux
Hallo fin,
der reguläre Mietvertrag endet am 31.10.2006. Die fristlose Kdg ist am 22.07.06 ausgesprochen worden. Entsprechend habe ich meinen Dauerauftrag zur Überweisung der Miete zum 01.08.06 aufgehoben.
Tja, was ist nicht gravierend. Wir haben über mehrere Monate ein Lärmprotokoll geführt, haben während der Zeit insgesamt 5 mal den Vermieter angeschrieben, mein 4jähriger Sohn ist durch den nicht angeleinten Hund einer Gefahr ausgesetzt worden. Während der ganzen Zeit gab es keinerlei Reaktion seitens des Vermieters.
Wenn also der Vermieter nicht in der Lage ist, eine Nutzung der Wohnung gemäß Mietvertrag zu ermöglichen - nebenbei steht in diesem Mietvertrag, der auch für die anderen Parteien gilt, dass Hundehaltung verboten ist - habe ich, so denke ich, durchaus das Recht der fristlosen Kündigung.
Ansonsten sind auch nach dem angesprochenen Gespräch die Belästigungen weiter gegangen.
Grüsse
Billy Tux
Susanne
M.E. ist das Recht der fristlosen Kündigung nicht gegeben, das wird allerdings ein Richter klären müssen, denn:
Der VM widerspricht der fristlosen Kündigung (wurde denn die Wohnung zum 31.07. geräumt?) und verweist auf die ordentliche Kündigungsfrist, demnach fehlen 3 Mieten. Aus seiner Sicht darf der VM die mit der Kaution verrechnen. Damit bist Du nicht einverstanden, daher musst Du auf Kautionszahlung klagen - das Gericht entscheidet.
nebenbei steht in diesem Mietvertrag, der auch für die anderen Parteien gilt, dass Hundehaltung verboten ist [/quote:84594]
Das solltest Du so pauschal nicht ableiten, ggf. besteht die mündliche Genehmigung o.ä.
billytux
Hallo Susanne,
ja, die Wohnung wurde geräumt, der Schlüssel zum 31.07.06 per Einschreiben mit Rückschein an den Vermieter gesendet.
Wieso ist denn deiner Meinung nach das Recht auf fristlose Kdg nicht gegeben ? Weil der Vermieter etwas dagegen hat ?
Grüsse
Stefan
Susanne
Lärmbelästigung und Hundehaltung anderer Mieter sind ein Mangel, der ggf. zu einer Mietminderung führen kann, kein Grund für eine ausserordentliche Kündigung nach BGB,