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Freistellungsvereinbarung darf Kindesunterhalt nicht beeinträchtigen
Eine an sich statthafte Freistellungsvereinbarung zwischen getrennt lebenden Eltern über die Abtragung gemeinsamer Schulden, darf grundsätzlich den Kindesunterhalt nicht beeinträchtigen. Von diesem Grundsatz der Untangierbarkeit des Kindesunterhalts kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Freistellungsvereinbarung im Wege eines gerichtlichen Vergleichs oder einer gerichtlichen Entscheidung ergangen ist. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Belange des unterhaltsrechtlich betroffenen Kindes hinreichend berücksichtigt sind.
Urteil des OLG Schleswig vom 17.01.2001
15 UF 79/00
OLGR Schleswig 2001, 288
FamRB 2002, 8