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simiemely hat diese Frage gestellt
hallo
es geht um meine mama die ist 69 jahre pflegebedürftig und lebt seid fast 7 jahren in einer mietWohnung und das Sozialamt bezahlt die miete.
vor 5 jahren wollte das Sozialamt eine betriebskostenabrechnung vom vermieter haben wie jedes jahr aber er gab keine raus.
das Sozialamt hat daraufhin die miete eingestellt um kontakt zum vermieter zu bekommen.
nach 6 Monaten hab ich das Sozialamt dann gebeten die miete wieder zu bezahlen was sie auch taten.
um das sie die Wohnung nicht verliert.das Sozialamt weiss bis heute nicht das es diesen vermieter gibt weil er sich nicht beim Sozialamt meldet zwecks ausgebliebener miete.nun hat der vermieter eine fristlose Kündigung geschrieben das sie die Wohnung räumen soll
was nur für das Sozialamt sein soll.das Sozialamt rät nun meiner mama sich eine neue Wohnung zu suchen.da es immer wieder zu ärger mit dem vermieter gibt.nur der vermieter hat ihr gesagt das sie keine andere finden wird weil er ihr die ausgebliebene miete als Mietschulden anrechnen wird und sie darauf hin nirgends anders genommen wird.nun meine frage was machen wir jetzt mit meine mama sie ist total fertig und weiss nicht mehr ein und aus.wie kann ich ihr da helfen ?

2 Kommentare zu „friestlose kündigung”

forsetis Experte! 19.06.2019 10:49

""wie kann ich ihr da helfen?""
1. Sie müssen sich sofort mit dem Sozialammt in Verbindung setzen und denen klar machen, welche Probleme auf ihre Mutter zukommen.
2. Am Amtsgericht einen Beratungsschein für ihre Mutter beantragen. und mit diesem Schein machen Sie einen Termin bei einem Anwalt für Mietrecht. Und diesen Termin nehmen Sie gemeinsam mit ihrer Mutter wahr.

Kasimo Profi 19.06.2019 20:35

Ich nehme an, dass ein Anwalt bei der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis kommen dürfte, dass die Kündigung rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam ist.

Grund: Eine fristlose Kündigung hat den Zweck, den Vermieter vor größeren Verlusten bei ausbleibender Mietzahlung zu schützen. Nach 5 Jahren kann das natürlich so nicht mehr begründet werden. Das hat sich der Vermieter verwirkt. Und zweitens unterliegt die Mietzahlung der gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren. Das bedeutet, falls der Vermieter die Zahlung der Schulden fordert, kann man die Forderung normalerweise mit der Einrede der Verjährung zurückweisen.

Die Aussage, dass anderswo keine Wohnung zu bekommen ist, halte ich für reine Panikmache. Denn erstens fragen lange nicht alle Vermieter nach einer Mietschuldenfreiheitsbestätigung, und zweites ist ein Vermieter gar nicht verpflichtet eine solche auszustellen. Daher macht es wenig Sinn, wenn ein neuer Vermieter darauf bestehen würde.

Das Verhalten des Sozialamtes war alles andere als korrekt. Man kann nicht einfach die Mietzahlung einstellen. Die Sozialhilfegesetze haben geradezu den Sinn, Menschen davor zu bewahren, auf der Straße zu landen. Und mit der Einstellung der Zahlung provoziert man das geradezu. Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung gibt es andere Mittel und Wege.

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