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Fristberechnung bei Probezeit

Für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Fristen kann es auf jeden Tag ankommen. Haben sich die Vertragsparteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt, ist der erste Arbeitstag in die Berechnung des Ablaufs einer vertraglich vereinbarten Probezeit auch dann voll einzubeziehen, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am Tag der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird.

Urteil des BAG vom 27.06.2002
2 AZR 382/01
ZAP EN-Nr. 186/2003
Stichwörter: probezeit + fristberechnung

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