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Grundstückserwerber haftet für Versäumnisse des Veräußerers

Im deutschen Mietrecht gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Danach tritt der Erwerber eines Mietobjekts kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Vorgängers ein.

Befindet sich der bisherige Wohnungsvermieter dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung der eingetretene Verzug nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden (hier Kosten eines Sachverständigengutachtens für die Feststellung eines Wohnungsmangels) in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht mehr gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.

Hinweis: Der Erwerber eines vermieteten Objekts sollte sich stets vertraglich von derartigen Ansprüchen freistellen lassen.

Urteil des BGH vom 09.02.2005
VIII ZR 22/04
BGHR 2005, 690

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