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Grundstückskauf: keine arglistige Täuschung bei fehlender Erinnerung des Käufers

Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung in dem Kaufvertrag, dass ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, kein Anfechtungsrecht des Käufers. Die nachweislich fehlende Unkenntnis von zeitlich zurückliegenden Umständen und Vorgängen schließt auch den Vorwurf arglistigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt einer leichtfertigen "Erklärung ins Blaue hinein" aus, da der Verkäufer nicht versichert hatte, dass das Grundstück frei von verborgenen Mängeln sei, sondern (lediglich) dass ihm derartige Mängel nicht bekannt seien.

Urteil des BGH vom 11.05.2001
V ZR 14/00
NJW 2001, 2326
ZAP EN-Nr. 493/2001

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