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Grundstückskauf: notarielle Hinweispflicht
Die Pflicht des Notars, auf vorhandene Belastungen des zu erwerbenden Eigentums hinzuweisen, soll den Erwerber nicht nur davor schützen, dass er ungewollt ein belastetes Objekt erwirbt, sondern auch davor, dass die gekaufte Immobilie während der Zeit, in der eine Weiterveräußerung durch die eingetragene Belastung verhindert wird, im Wert sinkt. Sinn der Hinweispflicht ist es jedoch nicht, den Erwerber davor zu bewahren, dass er eine Immobilie ankauft, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrags - unabhängig vom Inhalt des Grundbuchs - wirtschaftlich gesehen ihren Preis nicht wert ist.
Urteil des BGH vom 09.11.2000
IX ZR 310/99
NJW-RR 2001, 1428