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Hallo zusammen,
erstmal: Tolles Forum. Ich habe zwar schon die Suchfunktion bemüht und mir auch eine Meinung zu meiner Frage gebildet. Will aber sicherheitshalber noch einmal Eure Meinung. Meine Vermieter sind beides hochkarätige Juristen und ich würde ihnen gerne mit entsprechendem Sachverstand entgegentreten, wenn ich meine Wohnung kündige.
Also:
Ich habe 2003 einen Mietvertrag geschlossen, hier mal die relevanten Fomulierungen:
§2 Zeitraum
Der Vertrag wird ab dem 15.11.2003 fest auf vier Jahre bis zum 15.11.2007 geschlossen. Danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit.
...
§6 Kündigung
Das Mietverhältnis kann von jedem Teil nach Ablauf der fest vereinbarten Laufzeit von vier Jahren zum Schluss eines jeden Kalendarmonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Für den Vermieter beträgt die Frist nach 5-jähriger Mietdauer 6 Monate
nach 8-jähriger Mietdauer 9 Monate und nach 10 jähriger Mietdauer 12 Monate jeweils zum Schluss eines Kalendarmonats.
Ursprünglich wollte ich wirklich länger wohnen bleiben, aber wie das Leben so spielt, will ich zum 01.11.06 aus der Wohnung raus.
Mir sind der  bekannt, der besagt, dass bei einem Zeitmietvertrag die Gründe der Befristung bei Abschluss des Vertrags schriftlich vorliegen müssen und dass ansonsten der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.
Meine Fragen: Habe ich einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, dessen zeitl. Bindung aufgrund der fehlenden Gründe so nicht gültig ist und wie ein unbefristeter Vertrag anzusehen ist ? und mir in Folge eine "normale" gesetzliche Kündigung zum 30.10.06 ermöglicht ?
oder haben wir einen "gegenseitigen Kündigungsverzicht" vereinbart ?
Wäre Euch um eine kurze Stellungsnahme sehr verbunden
Vielen Dank
Michael