Mietermini 03.07.2008 14:23
Hallo KLeinezicke1,
sofern die Abrechnungen für eine Nachforderung ausweisen, ist dieser Anspruch verjährt. Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung bis spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen, das wäre für die Abrechnung 2005/06 der 31.05.2007 und für die Abrechnung 2006/07 der 31.05.2008 gewesen.
Die gesetzliche Frist ist eine Ausschlussfrist, d. h. die vom Vermieter verschuldete Fristversäumung führt zum Verlust seines Nachzahlungsanspruchs (§ 556 Abs. 3 BGB).
Gruß Mietermini
Kleinezicke1 04.07.2008 11:48
Danke zunächst für die Antwort. Es handelt sich um Abrechnungen von dem Versorgungsunternehmen und nicht um solche eigens von der Vermieterin erstellten. Wie sieht es mit § 556 Abs. 3 Satz 3 2. HS BGB aus. Ausweislich dieser Abrechnungen hat sie diese auch erst jetzt im Juni bekommen. Gilt dann auch noch § 556 Abs. 3 S. 3 1. HS BGB?
Reichen als Abrechnung die von dem Versorgungsunternehmen oder muss eine Abrechnung nicht auch die Kontoverbindung aufweisen? Ab wann sind die Beträge fällig? Ab Zugang der Abrechnungen bei mir?
Gruß KleineZicke1
Mietermini 07.07.2008 08:48
Hallo KleineZicke1,
wenn in den Abrechnungen kein Fälligkeitsdatum genannt ist, gilt § 271 BGB (1), danach ist die Zahlung sofort fällig.
Die Angabe der Bankverbindung ist nicht zwingend erforderlich, es werden doch sicherlich regelmäßig Abschläge an die Stadtwerke überwiesen.
Gruß Mietermini