Gast
hi,
steht in deinem Mietvertrag, das Kosten für Kleinreparaturen bis max. 75 Euro im Jahr von Ihnen getragen werden müssen, oder steht nichts davon im Mietvertrag, dann müssen Sie auch nichts zahlen.
Eine entsprechende Klausel im Formularmietvertrag ist aber nur wirksam, wenn sie die Überwälzung der Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag und auf eine jährliche Obergrenze beschränkt.
Quelle: Bundesgerichtshof
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1989, S. 324
Wirksam ist eine solche Klausel aber nur, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
Im Mietvertrag muß genau beschrieben sein, für welche Reparaturen an welchen Teilen der Mietsache der Mieter aufkommen muß: Teile, die dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen; also z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz.- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse.
Kleinreparaturen dürfen im Einzelfall höchstens 75 € kosten. Die Grenze muß im Vertrag stehen.
Alle Kleinreparaturen eines Jahres dürfen höchstens 8% der Jahresmiete oder 150 € ausmachen. Auch diese Obergrenze muß im Vertrag genannt werden.
Aus der Vertragsklausel muß sich klar ergeben, daß der Mieter diese Kleinreparaturen nur bezahlen muß. Er darf nicht verpflichtet werden, die Reparatur selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
Falls eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, ist die Klausel unwirksam. Erst recht sind Klauseln unwirksam, die den Mieter an allen Reparaturen mit einem Anteil von z.B. 75 € beteiligen. Im Falle einer unwirksamen Klausel gilt die gesetzliche Regelung mit der Folge, daß der Vermieter für die Kleinreparaturen zahlt
Also erst mal den Vertrag genau lesen !