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Mietvertrag und Anfechtung
Täuscht der Mieter bei Vertragsabschluß eine Berufstätigkeit und regelmäßiges Einkommen vor (hier: Designerin mit "gutem" Verdienst), obwohl seit über einem Jahr Sozialhilfe bezogen wird, kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten und Herausgabe der Mietsache verlangen. (AG Saarlouis, Az. 29 C 739/99, aus: NZM 2000, S. 459)
Geben die Mieter bei Vertragsabschluss an, berufstätig bzw. in der Ausbildung zu sein und über genug Nettoeinkommen zu verfügen, um problemlos die Miete zahlen zu können, und stellt sich anschließend heraus, dass der eine Mieter arbeitslos ist, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und der der andere Mieter seine Ausbildung abgebrochen hat, so liegt arglistige Täuschung vor und berechtigt den Vermieter, den unterzeichneten Vertrag anzufechten. Als arglistige Täuschung gilt nicht nur aktives Tun, sondern auch Unterlassen (Verschweigen) im Rahmen der Aufklärungspflicht bei Vertragsabschluss. (LG Gießen, Az. 1 S 590/00, aus: ZMR 2001, S. 894)
Arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn ein Vormietvertrag abgeschlossen wird und der Mieter seine schnelle Wohnungssuche mit Trennung vom Ehepartner begründet, in Wirklichkeit aber schnell eine neue Wohnung braucht, weil ihm in der alten Wohnung die Zwangsräumung droht. Dabei ist die Frage des Vermieters nach dem Grund der schnellen Wohnungssuche und Bereitschaft zur schnellen Vertragsunterzeichnung ist kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre (wie zum Beispiel die Frage nach einer Schwangerschaft und einem Lebenspartner) und berechtigt zur Anfechtung. (AG Wolfsburg, Az. 22 C 498/99, aus: NZM 2001, S. 987)