Der_Mario
Hallo.
Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Versorgung mit Wärme verpflichtet, aber er ist nicht verpflichtet, das ganze Jahr zu heizen. In den meisten Mietverträgen ist deshalb eine Heizperiode vereinbart. Ist dies der Fall, muss der Vermieter in der bezeichneten Zeit auf jeden Fall heizen. Üblicherweise ist das der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April, manchmal auch vom 15.September bis 15. Mai.
Für diese Zeit muss der Vermieter die Wärmeversorgung so betreiben, dass eine bestimmte Mindesttemperatur erreicht wird. Die Rechtsprechung sieht hier eine Temperatur von 20 bis 22°C als ausreichend an. Diese Temperatur muss von 6 bis 23 bzw. 24 Uhr erreicht werden können, in der übrigen Zeit reichen 18°C aus.
Auch außerhalb der Heizperiode hat der Mieter Anspruch auf eine warme Wohnung. Steht im Mietvertrag, dass der Vermieter die Heizung bei niedrigen Temperaturen erst nach einigen Tagen betreiben muss, hat der Mieter geringfügige Unterschreitungen der oben genannten Temperaturen hinzunehmen. Spätestens aber, wenn die Außentemperatur über drei Tage weniger als 12°C beträgt, muss der Vermieter die Wärmeversorgung wieder gewährleisten. Das gilt auch, wenn die Zimmertemperatur unter 18°C sinkt. Erreicht die Zimmertemperatur sogar 16°C, muss die Wärmeversorgung sofort aufgenommen werden.
Was wie als Wohnfläche anzusehen ist, ist in §§ 42 - 44 der Zweiten Berechnungsverordnung festgelegt.
picknicker
hallo mario,
danke hast mir sehr geholfen. hatte nicht gedacht das es mit so niedrigen temperaturen festgelegt ist.
na ja, dann schmeiß ich halt meinen schwedenofen wieder an wenns bisserl kälter wird.
kannst mir nur noch sagen wo ich "§§ 42 - 44 der Zweiten Berechnungsverordnung" finde?
danke
tom
Der_Mario
Die findest Du z. B. hier: <!-- m --> http://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/index http://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/index.html <!-- m -->