Susanne
Was sollte das Abnahmeprotokoll denn beweisen? Lediglich, dass die Abnahme der Wohnung sehr früh vor Vertragsende vorgenommen wurden.
Die Frage ist, ob der Anspruch nicht schon verjährt ist- es gilt das Jahr, in dem der Anspruch fällig war.
lillio
Was sollte das Abnahmeprotokoll denn beweisen? Lediglich, dass die Abnahme der Wohnung sehr früh vor Vertragsende vorgenommen wurden.
Die Frage ist, ob der Anspruch nicht schon verjährt ist- es gilt das Jahr, in dem der Anspruch fällig war.[/quote:6925b]
Hallo Susanne,
Beweist das Abnahmeprotokoll denn nicht auch (durch diese Vermerke des Verwalters), dass der Nachmieter mit dem Verwalter vertragseinig war und wir davon ausgehen konnten, dass diese beiden Parteien einen Vertrag miteinander geschlossen haben?
Verjährt ist das Ganze leider wohl nicht, weil wir in regelmäßigem Abstand diverse Schreiben der Wohnungsverwaltung bezüglich der Nachforderung erhalten haben. Wir haben dann auf diese Schreiben geantwortet und immer wieder lange Zeit nichts mehr gehört - bis jetzt die Klage kam....
Gruß,
Katrin
Susanne
Ein Nachmieter ist nur dann auch Nachmieter, wenn der Vertrag geschlossen wurde. An Eurer Stelle würde ich mich darauf berufen, dass dem "Nachmieter" der Schlüssel übergeben wurde. Da Ihr das schriftlich habt, habt Ihr daraus entnommen, dass ein der Mietvertrag offensichtlich zustande gekommen sei.
Hat der VM/die Verwaltung Euch im Nachhinein allerdings darüber schriftlich informiert, dass es keinen Nachmieter gab, damit auch Euer Vertrag nicht frühzeitig beendet war und die Mieten bis zum Vertragsende geschuldet werden hättet Ihr zahlen müssen. Die bisherigen Schreiben waren wohl Mahnungen, die deshalb zur Klage führten, weil nicht gezahlt wurde.