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Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Räume verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Der Verjährungseintritt kann jedoch dadurch gehemmt werden, dass Verhandlungen zwischen den Parteien stattfinden. Teilt der zur Beseitigung der Mängel aufgeforderte Mieter mehrmals mit, er werde die Ansprüche des Vermieters prüfen und lehnt er die Ansprüche einmal nach einer und ein weiteres Mal nach drei Wochen ab, verlängert sich die Verjährungsfrist um insgesamt vier Wochen.
Urteil des BGH vom 12.05.2004
XII ZR 223/01
RdW 2005, 93